Einkommensteuer: Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1995 (§ 53 EStG)
Das BVerfG hat mit Urt. v. 10.11.1998 (BStBl 1999 II S. 174, BStBl 1999 II S. 193 und BStBl 1999 II S. 194) die Regelungen zur stl. Berücksichtigung von Kindern (Kinderfreibeträge/Kindergeld) in den Jahren 1985, 1987 und 1998 in bestimmten Fällen als nicht ausreichend angesehen und in derartigen Fällen - soweit sie offen sind - Nachbesserungen verlangt. Diese Nachbesserung erfolgte durch das Gesetz zur Familienförderung, mit dem § 53 EStG (Sondervorschrift zur Steuerfreistellung des Existenzminimums eines Kindes in den VZ 1983 bis 1995) eingefügt wurde. Zur Umsetzung dieser Nachbesserung hat jetzt das BMF mit Schr. v. 14.3.2000 - IV C 4 - S 2282a - 35/00 ausführlich Stellung genommen. Das Schr. enthält eine Tabelle der Ausgleichsbeträge in offenen Fällen 1983 bis 1995 nach individuellem Grenzsteuersatz.
(aus NWB-Eilnachrichten )
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