Stand: August 2000
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen Bürgerverein Krefeld Traar Verein für Heimatpflege e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Krefeld. Er leitet sich ab aus dem im Jahre 1929 zwischen der Stadt Krefeld und der Gemeinde Traar abgeschlossenen Eingemeindungsvertrag und versteht sich als Nachfolger des damals gegründeten Ortsausschusses.
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
2. Zwecke des Vereins sind
a) im Interesse aller Bürger die Tradition in Traar zu wahren, das Brautum zu fördern und den Heimatsinn zu pflegen;
b) Förderung der Alten- und Jugendhilfe
c) Förderung und Durchführung von mildtätigen Zwecken, insbesondere durch Unterstützung einkommensschwacher Personen und Familien, zum Beispiel von Flüchtlingen oder Übersiedlern
Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch Stellungnahme in kommunalen, kulturellen, sozialen, verkehrlichen und sonstigen Angelegenheiten zur Unterstützung der Stadt Krefeld insbesondere durch
a) - Bestrebungen, die Heimat in ihrer natürlichen oder geschichtlichen Eigenart zu erhalten, Traditionen zu wahren und bei der Neugestaltung mitzuwirken
- Wissensvermittlung u.a. durch Herausgabe von Heimatzeitschriften, Pflege des Brauchtums
- Den Einsatz für Maßnahmen zur Schaffung, Erhaltung und Verbesserung lebensgerechter Umweltbedingungen in Traar, indem der Stadt Krefeld Anregungen zur Reinhaltung der Luft und Bekämpfung des Lärms u.a. durch Einrichtung verkehrsberuhigter Zonen, bessere Straßenführung und zu ähnlichen Maßnahmen gegeben werden
- Errichtung und Erhaltung von Naturschutz- und Naherholungsgebieten im Bereich von Traar
- Die Heimatpflege, durch die insbesondere der im Eingemeindungsvertrag mit der Stadt Krefeld zugesicherte ländliche Charakter des Ortsteils gewahrt werden soll
- Erhaltung von Denkmälern in Traar
a) - Organisierte Altenfahrten unter den Voraussetzungen des § 66 AO, Durchführung von Seniorennachmittagen und weiteren Veranstaltungen, um alten Menschen die Möglichkeit zu erhalten, am Leben der Gemeinschaft teilzunehmen
- Einsatz für den Bau von Kindergärten und Kinderspielplätzen
1. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral. Er verfolgt keien parteipolitischen Ziele.
§ 3 Selbstlosigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Der Verein besteht aus ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern.
1.1 Ordentliches Mitglied kann jeder werden, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich aktiv für die Belange des Vereins einsetzt.
1.2 Außerordentliches Mitglied kann jeder Förderer des Vereins werden. Persönlichkeiten, die sich besondere Verdienste um Traar erworben haben, können vom Vorstand zur Ernennung als Ehrenmitglied des Bürgervereins und des Vorstandes vorgeschlagen werden. Die Jahreshauptversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Ernennung zum Ehrenmitglied.
2. Nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder haben in den Versammlungen Sitz und Stimme.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der ersten Zahlung des Jahresbeitrages für das laufende Kalenderjahr. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch freiwilligen Austritt
b) durch Tod
c) wenn Beiträge und Umlagen nicht innerhalb eines Jahres gezahlt werden
4. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag, über dessen Höhe die Mitgliederversammlung entscheidet, schließt den Bezug der Vereinsschrift Rund um den Egelsberg ein.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Jahreshauptversammlung
2. Der geschäftsführende Vorstand
§ 7 Die Jahreshauptversammlung
1. Die Jahreshauptversammlung muß wenigstens einmal im Kalenderjahr einberufen werden. Die Einladungen dazu erfolgen unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch das Vereinsblatt Rund um den Egelsberg oder durch Plakatierung sowie durch Hinweise in der Tageszeitung. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Jahreshauptversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt.
2. Bei Stimmengleichheit gelten die Anträge als abgelehnt.
3. Außerordentliche Bürgerversammlungen müssen von mindestens 30 Vereinsmitgliedern beantragt werden. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zum Beweis zu protokollieren und archivieren. Sie werden vom jeweiligen Versammlungsleiter unterschrieben.
§ 8 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. und 2. Vorsitzenden, dem/der 1. und 2. Kassierer/in und dem/der 1. und 2. Schriftführer/in. Zum weiteren Vorstand gehören vier sechs Beisitzer, wovon nach Möglichkeit einer Vertreter der Siedlergemeinschaften und einer Vertreter des eingemeindeten Bereichs Vennikel-Süd sein sollte.
2. Zusätzlich gibt es vier sogenannte geborene Mitglieder, und zwar den Leiter der Bezirksverwaltungsstelle Traar, den Bezirksbeamten der Polizei sowie jeweils einen Vertreter der Bürgergesellschaft Klieth und der Bürgergemeinschaft Nieper Kuhlen.
3. Ehrenmitglieder haben im Vorstand Sitz und Stimme.
4. Vorstandswahlen finden jährlich durch die Hauptversammlung statt. Dabei soll folgendes Verfahren Anwendung finden:
In den Jahren mit gerader Endzahl steht die Neu- oder Wiederwahl an für den 1. Vorsitzenden, den 2. Kassierer, den 1. Schriftführer und für die Hälfte der Beisitzer, die erst- und einmalig durch das Los ermittelt werden.
In den Jahren mit ungerader Endzahl steht die Neu- oder Wiederwahl des 2. Vorsitzenden, des 1. Kassierers, des 2. Schriftführers und der zweiten Hälfte der Beisitzer an.
5. Die Mitglieder des Vorstandes müssen Vereinsmitglieder sein und ihre ständige Wohnung im Ortsteil Krefeld-Traar haben.
6. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB, der den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertritt und die Stellung eines gesetzlichen Vertreters einnimmt, wird vom ersten Vorsitzenden und vom zweiten Vorsitzenden gebildet. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
§ 9 Tätigkeit des Vorstandes
1. Jedes Vorstandsmitglied ist verpflichtet, uneigennützig und nach besten Kräften die Obliegenheiten des Bürgervereins Traar zu vertreten.
2. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 10 Satzungsänderungen
1. Satzungsänderungen müssen auf einer Jahreshauptversammlung beantragt werden.
2. Der geänderte Text muß von der Jahreshauptversammlung beraten und mit einer Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden angenommen werden.
3. Die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung zu diesem Zweck ist möglich.
§ 11 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden und muß in der Einladung als Punkt der Tagesordnung aufgeführt sein. Für die Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 4/5 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Krefelder Familienhilfe und die Aktion Essen auf Rädern zu gleichen Teilen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Krefeld-Traar, 15. August 2000
gez.
Andreas Heinrich
(1. Vorsitzender )
Susanne Faßbender
(2. Vorsitzende)
Dr. Fritz Mechtold
(1. Schriftführer)