GESUNDHEITSDATENSCHUTZ -- Spezielle Themen

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Medizinische Forschungsdaten

  1. CH: Verordnung über die Offenbarung des Berufsgeheimnisses im Bereich der medizinischen Forschung (VOBG) - unter "Gesetze und andere Erlasse" auf der Site des Eidgenössischen Datenschutzbeauftragten

  2. D: "Forschungsgeheimis" - siehe Punkt "3.3.1" im 17. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz
  3. D: AWMF: Patientendaten zur Forschung nutzen (in: Deutsches Ärzteblatt 95, Heft 36 (04.09.1998), Seite A-2067). Die Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) hat eine Stellungnahme zum Forschungsgeheimnis abgegeben.

  4. GB: Einigung über Anonymisierung von Daten in Großbritannien
    Für die Verarbeitung von Krankenhausdaten für Ergebnisforschungen haben sich Anfang 1997 die Britische Ärztevereinigung (British Medical Association) und die größten Firmen, die Daten von stationären Aufenthalten verarbeiten, auf einen Standard zur Anonymisierung geeinigt (früher Name und Postleitzahl, identifiziert in Großbritannien fast jeden Bürger außer Studenten und Soldaten, jetzt Geburtsjahr und Postleitsektor (PLZ ohne die zwei letzten Stellen), ergibt ca. 12 Personen pro Kombination). Eine eindeutige Identifizierungsnummer erlaubt das Verknüpfen der Datensätze über einen Patienten, die Verknüpfung der Nummer mit dem Namen ist aber nur dem Datenlieferanten bekannt (z.B. eine Praxisnummer oder in Krankenhäusern meist eine kryptographische Einwegfunktion mit einem nur dem Krankenhaus bekannten Schlüssel für den Namen und das Geburtsdatum). Das beseitigt den größten Teil der Bedrohungen der Privatheit und erhöht die Genauigkeit der Statistiken. Bislang kamen darin nämlich Daten der meist gesunden Studenten und Soldaten und die der häufig den Wohnsitz wechselnden, oft wenig gesunden Personen nicht vor, da sie nicht verknüpft werden konnten. Aus Trägheit hält das Gesundheitsministerium noch an Postleitzahlen mit dem Geburtsdatum fest, wogegen HIV-Patienten protestieren. Ärztliche Fachverbände haben die künftige viel allgemeinere Verwendung anonymisierter Daten begrüßt, da damit vielerlei Forschung möglich wird, die bisher nicht erlaubt ist oder strikter und teurer ethischer Kontrollen bedarf. In den USA ist die Übereinkunft in einem Bericht an die Gesundheitsministerin begrüßt worden (Lowrance, 1997). Wir können hoffen, daß wir uns in diesem Punkt nicht nur auf nationale sondern auch auf EU-weite und schließlich internationale Standards zubewegen.