GESUNDHEITSDATENSCHUTZ -- Chipkarten

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Teile eines Artikels mit Auszügen aus der

Stellungnahme der deutschen Bundesärztekammer vom Mai 1996

zur

Entschließung der 50. Konferenz der Datenschutzbeauftragten
des Bundes und der Länder vom 9./10. November 1995

"Datenschutzrechtliche Anforderungen and den
Einsatz von Chipkarten im Gesundheitswesen"

Die zitierten Stellen und Aussagen aus der Stellungnahme der Bundesärztekammer (fett hervorgehoben) und aus dem Artikel "Konzepte für den Umgang mit Gesundheitsdaten" von Christa T. Kaul, in den sie eingebettet sind, stehen in der Fachzeitschrift PraxisComputer, Ausgabe 3/1996, Seiten 18-19 (ganzer Artikel: s. 17-19), und werden hier mit freundlicher Genehmigung durch die Herausgeber veröffentlicht.
E-mail der Redaktion von PraxisComputer: 0223470110-0001@t-online.de


[Es folgen die zitierten Stellen]

Die oben umschriebene elektronische Patientenakte, sei sie nun in einem umfassenden EDV-Netz zugreifbar oder (vorerst) auf Chipkarten gespeichert, birgt jedoch ein zentrales und bisher noch ungelöstes Problem. Dieses liegt in dem hohen Konfliktpotential der, wie es die Bundesärztekammer (BÄK) in ihrer Stellungnahme vom 3. Mai 1996 formuliert, grundsätzlich "ressourcensparenden Anwendungsmöglichkeiten moderner Informationstechnologie gegenüber den schutzwürdigen Belangen Betroffener."

Das bedeutet nichts anderes, als daß das informationellen Selbstbestimmungsrecht jedes einzelnen der Vollständigkeit und damit Verläßlichkeit und Effizienz der elektronische Patientenakte potentiell entgegensteht. Nur der Patient entscheidet nach derzeitigem Rechtsstand darüber, ob seine medizinischen Daten ganz, teilweise oder gar nicht elektronisch zur Verfügung stehen sollen.

"Daraus", so die BÄK, "ergibt sich ein schwerer Konflikt zur Verantwortung des Arztes, dem zwar die Behandlungs- und Dokumentationsverantwortung in vollem Umfange zukommt, der zugleich aber von seinem Patienten 'falsch' oder nur teilweise informiert werden darf.

In dieser Situation kommt der Frage 'Netzlösung oder individuelle Karte?' eine entscheidende Bedeutung für die Zukunft zu. Unter datenschutzrechtlichen, informationellen und medizinischen Gesichtspunkten müssen beide Lösungen diskutiert und bewertet werden. Dabei darf die Diskussion nicht aufgrund der heutigen Rechtslage allein auf Chipkartensysteme verengt werden - vielmehr gilt es auch Vorteile und Risiken zentraler oder dezentral-vernetzter Datensammlungen zu prüfen."

Bereits Ende letzten Jahres hatten die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder als die drei kardinalen Probleme bei Patientenkartenanwendungen benannt [siehe das Hyperlink direkt über dem, das Sie hierher geführt hat - avh]:

Hier bezieht die Spitzenorganisation der verfaßten Ärzteschaft nun erstmals eindeutig Stellung, indem sie die Gefahr des sozialen Drucks verneint und gleichzeitig auf eine klare Regelung der Aussagefähigkeit der Kartendaten drängt: "Aus dem Konflikt zwischen dem Patientenrecht auf lnformationsverweigerung und der Behandlungsverantwortung des Arztes darf sich kein 'Katz und Maus Spiel' entwickeln, bei dem der Arzt versucht, seinem Patienten bewußt vorenthaltene Informationen zu entlocken.

[...] So sehr es das Recht des Patienten sein mag, die Karte oder Teile der darauf gespeicherten Informationen dem Arzt nicht zur Verfügung zu stellen, so sehr muß aber der Arzt wenigstens von der grundsätzlichen Existenz solcher Daten informiert sein. Der Arzt muß im Rahmen seiner Behandlungsverantwortung dann das Patienten-Arzt-Verhältnis ganz anders angehen können, wenn er weiß, daß der Patient ihm begründet und berechtigt bestimmte Informationen vorenthalten will. Er muß die Möglichkeit haben, seinen Patienten im Gespräch über die möglicherweise vorhandenen medizinischen Folgen derartiger Informationsvorbehaite und die direkten diagnostischen oder therapeutischen Auswirkungen zu informieren und letztendlich muß er auch die Behandlung verweigern können und dürfen."

Unumwunden bekennt sich die BÄK zu einem vernünftigen Einsatz moderner Technologie: "Wenig sinnvoll erscheint jedoch eine Formulierung wie 'Neue Technologien können sich auch als Verführung erweisen, deren Preis erst langsam erkennbar wird.' Mit dieser Formulierung entblößt sich eine grundsätzlich fortschrittsfeindliche Grundeinstellung. Statt dessen sollten die notwendigen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten moderner Informationstechnologie im Interesse der Patienten und der Finanzierbarkeit unseres Gesundheitswesens ausgelotet werden."

Der derzeit einzig sichtbare Ausweg aus dem Dilemma einer möglicherweise fehlerhaften Patientenversorgung aufgrund vom Arzt vorenthaltenenen Daten kann nur, und hier sind sich Datenschützer und BÄK einig, in einer obligatorischen, technisch allumfassenden Dokumentation aller Schreib-, Lese- und Löschvorgänge auf der Chipkare sein.

Damit ist allerdings noch nicht das Problem gelöst, welchen Rationaliserungseffekt unter den jetzigen Rechtsbedingungen eine elektronische Patientenakte im telemedizinischen Verbund haben kann. Hier scheint sich eine Hinwendung der offiziellen Ärzteschaft zu verantwortungsvoll veränderten Rahmenbedingungen abzuzeichnen: "Zentrale medizinische Datensammlungen wären aus medizinischer Sicht ein großer Vorteil beim Abbau von Kommunikationsdefiziten in allen Sektoren des Gesundheitswesens und damit ein großer technologischer Fortschritt. Sie sind jedoch auf der Basis heutiger Gesetze nicht machbar. Das große technische Problem der Chipkarten - Sicherungskopie - darf jedoch nicht dadurch bereits zu einer unüberwindbaren Hürde werden, daß a priori auch das Aufbewahren und Verwalten von Sicherungskopien als 'zentrale medizinische Datensammlung' betrachtet und damit verhindert wird. Vielmehr müssen gesetzliche Vorschriften hier einen verantwortungsvollen Umgang mit diesen Kartenkopien ermöglichen und regeln. Dem Gesetzgeber und der Gesellschaft muß dabei klar sein, daß [...] große medizinische Vorteile und Rationalisierungsreserven im Gesundheitswesen gegenüber dem aus der Verfassung abgeleiteten Recht auf informationelle Selbstbestimmung abgewogen werden müssen."

Mit anderen Worten, der technische Fortschritt verändert das Gesundheitswesen nicht nur im Hinblick auf Diagnostik und Therapieformen, sondern hat darüber zwangsläufig Einfluß auf das gesellschaftliche Umfeld. Es gilt also, parallel zu den organsitorischen und technischen Konzepten und Feldversuchen im Telemedizin- und Patientenkarten-Bereich die adäquaten gesellschaftlichen, politischen und juristischen Rahmenbedingungen zu erschließen und zu definieren. Vor allem das Arzt-Patient-Verhältnis ist betroffen.

[Ende der zitierten Stellen]


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