Zu den Anforderungen an die datenschutzgerechte Organisation des Arbeitsmedizinischen Dienstes (AMD) gehört dessen hinreichende Abschottung von seinen jeweiligen Trägern. Dies gebietet eine möglichst organisatorische, zumindest aber funktionale und personelle Trennung mit der Folge, daß dem Unfallversicherungsträger nur die Dienstaufsicht, nicht aber auch die Fachaufsicht über den AMD zukommt.
Das Problem der Abschottung kann erhebliche praktische Bedeutung haben. So hatte der Arzt eines AMD die Vorlage von Patientengutachten an die Leiterin des AMD mit der Begründung abgelehnt, infolge nicht hinreichender Abschottung des AMD sei nicht gewährleistet, daß das Gutachten sodann nicht auch der Berufsgenossenschaft zur Kenntnis kommen könnte.
Nach bisherigem Recht war das Abschottungsgebot nicht ausdrücklich gesetzlich normiert. Rechtsgrundlage und Ausmaß der gebotenen Abschottung waren streitig. In das inzwischen in Kraft getretene SGB VII ist das Abschottungsgebot aufgenommen worden (§ 24 SGB VII). Die neue Vorschrift enthält jedoch zugleich eine Einwilligungsklausel, die die Übermittlung von Sozialdaten vom AMD an den Unfallversicherungsträger mit Einwilligung des Versicherten zuläßt. Wie sich diese praktisch auswirkt, werde ich sorgfältig beobachten.
Mit dem Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG) habe ich inzwischen Gespräche zur Umsetzung der gesetzlichen Neuregelung auf die Organisation der AMD aufgenommen.