GESUNDHEITSDATENSCHUTZ -- Auszüge aus dem 16. Tätigkeitsbericht des BfD

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22.2 Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz

Das Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) regelt die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus den Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der ehemaligen DDR. Das Gesetz sieht eine Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts oder -einkommens bei Zugehörigkeit zu bestimmten Versorgungssystemen vor (§§ 6 und 7 AAÜG). Die frühere Fassung von § 6 Abs. 3 erstreckte diese Begrenzung auf Zeiten "systemnaher" Beschäftigung oder Tätigkeit. Dazu zählten auch ehrenamtliche Berufungs- oder Wahlfunktionen im Staatsapparat oder in einer Partei oberhalb der Kreisebene. Diese Vorschriften wurden aufgrund ihrer Wirkungen für die Betroffenen verbreitet als "Rentenstrafrecht" bezeichnet.

Für die Überführung der Ansprüche und Anwartschaften nach dem AAÜG ist die BfA zuständig. Der von ihr verwandte Fragebogen an die Betroffenen enthielt unter Nr. 4.5 einen differenzierten Katalog mit Fragen nach allen Wahl- und Berufungsfunktionen sowie Beschäftigungen, für die das Gesetz eine Begrenzung des berücksichtigungsfähigen Entgelts vorsah. Viele der Betroffenen empfanden sich hierdurch zu ihrer politischen Vergangenheit ausgefragt, ohne daß ihnen ein Bezug der Antworten für die Rentenberechnung erkennbar gewesen wäre.

Auf meine Bitte hat die BfA in dem Formular bei den einzelnen Fragen einen Hinweis auf die jeweils zugrundeliegende Rechtsvorschrift aufgenommen. Ferner versendet sie mit dem Formular ein Merkblatt, das über das AAÜG informiert.

Die betroffenen Versorgungsträger müssen der BfA die erforderlichen Auskünfte mitteilen, damit sie die neuen versicherungsrechtlichen Ansprüche und Leistungen aus der Rentenversicherung feststellen kann. Da das Gesetz einen früheren Verlust der Anwartschaften (z.B. durch Rückzahlung der Beiträge) als nicht eingetreten fingiert und ein Verzicht des Betroffenen auf die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Sonder- und Zusatzversorgungssystemen als nicht möglich gilt, finden diese Datenübermittlungen auch gegen den Willen des Betroffenen statt.

Versorgungsträger für die "freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter der SED/PDS" ist die Partei des Demokratischen Sozialismus (PDS). Für Angehörige dieses Zusatzversorgungssystems muß die BfA daher Daten über Beschäftigungszeiten und Arbeitsentgelte von der PDS erheben. Dies haben Betroffene z.T. mit Verwunderung zur Kenntnis genommen, was sie mir gegenüber äußerten.

Das Unbehagen vieler Betroffener kann ich - auch angesichts der breiten Spanne der betroffenen Funktionen und Beschäftigungen - gut nachvollziehen. Hingegen waren der Fragebogen der BfA und die Auskünfte zwischen den Versorgungsträgern und der BfA datenschutzrechtlich nicht zu beanstanden, da sie der geltenden Rechtslage entsprachen.

Durch die inzwischen erfolgte Änderung des AAÜG wird nur noch für einen engen Kernbereich von Spitzenfunktionären das berücksichtigungsfähige Entgelt begrenzt. Dadurch ist der Kreis der Betroffenen nunmehr erheblich eingeschränkt.


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