AK-Info: Urlaub & Krankheit


Urlaubskrankenschein nicht vergessen!

Wer seinen Wohnort verläßt, um im In- oder im Ausland den Urlaub zu verbringen, sollte daran denken, daß man krank werden kann und einen Arzt benötigt. Ärztliche Hilfe erhalten österreichische Urlauber in ganz Österreich mit einem Urlaubskrankenschein. Ein Auslandsbetreuungsschein sichert die kostenlose Versorgung in den meisten europäischen Staaten. Achtung! 1996 laufen einige Sozialversicherungsabkommen aus und es gelten dann zum Teil neue Bedingungen!

Urlaub im Ausland

Für einen Urlaub im Ausland empfiehlt sich die Mitnahme eines Auslandsbetreuungsscheines. Jene Staaten, mit denen Österreich ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat und in denen der Betreuungsschein gilt, sind: Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bundesrepublik Deutschland, Bundesrepublik Jugoslawien, Dänemark, Finnland, Kroatien, Liechtenstein, Luxemburg, Mazedonien, Niederlande, Norwegen, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Italien, Portugal, Schweden, Slowenien, Spanien, Türkei.

Behandlung ohne Krankenschein

In jenen Ländern, mit denen Österreich kein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, müssen Behandlungskosten zunächst vom Betroffenen selbst bezahlt werden. Es ist ratsam, sich über die Behandlung eine Rechnung ausstellen zu lassen. Nach Vorlage dieser Rechnung leistet die Gebietskrankenkasse den vorgesehenen Kostenersatz, der bei einer Behandlung im Inland geleistet worden wäre. Um die Leistung im Detail errechnen zu können, benötigt die Kasse Angaben über die Diagnose und die Leistungen des ausländischen Arztes. Diese sollten daher auf der Rechnung angeführt sein.

Krankheit unterbricht den Urlaub

Wenn eine Arbeitnehmer während des Urlaubs erkrankt oder verunglückt, so werden die Tage der Erkrankung dann auf das Urlaubsausmaß nicht angerechnet, wenn die dadurch entstandene Arbeitsunfähigkeit mehr als drei Kalendertage andauert. Der Arbeitnehmer hat allerdings dem Arbeitgeber die Erkrankung (den Unglücksfall) unverzüglich zu melden. Nach Wiederantritt der Arbeit ist unaufgefordert ein ärztliches Zeugnis vorzuweisen. Eine Erkrankung bis zu drei Tagen ist dem Urlaub anzurechnen.

Erkrankung im Ausland

Bei einer Erkrankung im Ausland muß neben dem ärztlichen Zeugnis auch eine behördliche Bestätigung beigebracht werden, aus der hervorgeht, daß dieses ärztliche Zeugnis von einer zum Arztbesuch zugelassenen Person ausgestellt wurde. Bei einer Behandlung in einer Krankenanstalt (stationär oder ambulant) ist die Krankenhausbestätigung beizubringen.