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Viele Erbengemeinschaften stehen vor der Frage, wie sie ihr Grundstück
renditewirksam nutzen können. Schwierig wird die Antwort besonders
dann, wenn das Grundstück größer, seine Verwertbarkeit
völlig unklar und die Meinungen und Interessen aufgrund der bunten
Zusammensetzung der Gemeinschaft weit auseinandergehen.
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Wenn ein Teil des zu bauenden bzw. anzuschaffenden Gebäudes zukünftig zu Wohnzwecken und ein Teil ( z.B. Büro ) gewerblich genutzt werden soll, ergeben sich interessante steuerliche Effekte. Die Wohnung ist durch das Eigenheimzulagengesetz begünstigt. Verschiedene anteilige Aufwendungen für den gewerblichen Teil des Gebäudes, wie die AfA, Grundsteuer, Betriebskosten u.a.m. können als Betriebsausgaben von den Einnahmen aus Gewerbebetrieb abgezogen werden und mindern damit den betrieblichen Gewinn. Die Aufwendungen können nach dem Verhältnis der Wohn - bzw. der Nutzfläche zur Gesamtfläche verteilt werden. Die verbrauchsabhängigen Aufwendungen sollten nach dem tatsächlichen Verbrauch anteilig angesetzt werden. Sind die nötigen Vorrichtungen für die verbrauchsabhängige Erfassung nicht vorhanden und ist deren Anschaffung wirtschaftlich nicht sinnvoll so kann auch in diesem Falle die Verteilung nach der Fläche günstiger sein. Ohne Schwierigkeiten läßt sich vorstehendes verwirklichen, wenn das Grundstück im Alleineigentum des Gewerbetreibenden steht. Ungemein komplizierter
ist der Sachverhalt im Falle der Grundstücksinvestition durch den
Ehegatten aus eigenen Mitteln und der teilweisen oder vollständigen
unentgeltlichen Überlassung der Gewerberäume an den gewerbetreibenden
Da die Investition ins Eigenheim meist mit 60 bis 80 % fremdfinanziert - also der Haustraum weitgehend durch langfristige Kredite bezahlt wird - ist mit Belastungen aus Tilgung und Zins von über 20 Jahren zu rechnen. Die Zinsbindungsfristen betragen aber gegenwärtig je nach Zins 5 bzw. 10 Jahre. Nach 10 Jahren tritt also beides ein; die Eigenheimvergünstigung ist beendet und gleichzeitig wird über die Kreditkonditionen neu verhandelt. Wer weiß heute schon, wie der Zins in 10 Jahren aussieht. Ist er gestiegen, kann es eng werden für den Schuldner. Bei einem Annuitätendarlehen in Höhe von 300 TDM, Nominalzins 7 % p.a., Tilgung 1 % p.a. zzgl. ersparter Zinsen, vierteljährliche nachschüssige Zahlung und zeitgleiche Verrechnung, beträgt die Restschuld nach 10 Jahren immerhin noch fast runde 258 TDM. Über diese Summe wird neu verhandelt. Wenn der Eigenheimbauer die Eigenheimzulage jährlich verzinslich anlegt, erhält er nach 10 Jahren bei einem Zinssatz von 4 % immerhin rund 92 TDM, die er zur Einmaltilgung einsetzt. Die absolute Zahl der Vierteljahresraten sinkt dadurch von über 110 auf 79 und die Kosten des Kredites um stolze 100 TDM. Schlußfolgerung muß also sein: Das Geld vom Staat gut anlegen und nicht verkonsumieren. Eine andere Variante
der Verwendung der Eigenheimzulage ist die folgende:
Diese Ausführungen
stellen keine Beratung dar - alle Zahlenangabe sind ohne Gewähr. Wollen
Sie mehr wissen? Dann zum Telefon oder FAX greifen.
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| Ein häufig gemachter
Fehler in der Planungsphase liegt in der Flächenberechnung und führt
zu einer Fehlerquote von 16% und um diesen Wert zu gering angesetzte Baukosten.
Ein in der Vorplanung zu gering angesetztes Raum- und Flächenprogramm mit seinen Haupt- und nebennutzflächen stellt den Anteil von beispielsweise 60% Nutzflächen dar. Die Gesamtfläche, die letztlich bebaut wird, beträgt 100% und beinhaltet mit weiteren 40% die Verkehrs-, Funktions- und Konstruktionsflächen. Die einzige Bezugsgröße in Form der ermittelten Nutzfläche dient nun als Basis für die Ermittlung der Gesamtfläche.
Die Gesamtfläche bildet die Basis für die Baumassenberechnung und letztlich Baukostenschätzung: Mit falscher Berechnungsweise werden die voraussichtlichen Baukosten zu niedrig (hier 16%) ermittelt. |