Die Neuerungen per 1. 6. 2000

Inhalt:

I. Kommentar

II. Neue Umsatzsteuersätze

III. Entgeltfortzahlungsgesetz (sehr wichtig!!!)

I. KOMMENTAR:

Ein Teil der Neuerungen erfolgte überfallsartig, und bei einem Teil ist abzuwarten, ob die getroffenen Regelungen einer verfassungsrechtlichen Überprüfung standhalten werden. Die Einschätzung, daß eine Umverteilung von "arm" zur "reich" stattfindet, ist zwar grundsätzlich richtig, sollte aber nicht völlig undifferenziert stehengelassen werden. Unserer Ansicht nach findet einerseits vor allem eine Umverteilung von "klein" zu "groß" statt und andererseits eine innerhalb des Mittelstandes von Familien(formen) ohne Kinder zu jenen mit Kindern. Daß damit die Familienförderung in Österreich jedes sinnvolle Maß überschreitet ist evident, ebenso wie es evident ist, daß jene, die unter den Begriff "Armut" fallen, davon nicht profitieren. Leider gibt es bis heute keine Gesamtkostenrechnung aller Formen der Familienförderung (gratis-SV für Angehörige, Witwen/Witwerpension, Wohnbauförderung, Familienbeihilfen, Karenzgeld, Wohnungsbeihilfe etc.). Ebenso ist der Denkansatz sowohl gesellschaftspolitisch (Frauen zurück an den Herd) als auch praktisch (die Entscheidung über Kinder wird in einer Wohlstandsgesellschaft erster Linie nicht nach finanziellen Kriterien getroffen) äußerst fragwürdig.

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II. NEUE UMSATZSTEUERSÄTZE

Vorgang

alte USt

ab 1. 6. 2000

ab 1. 1. 2001
selbsterzeugter Wein

12 %

14 %

14 %
Vorsteuerpauschale selbsterzeugter Wein

12 %

14 %

14 %
Abgabe von Speisen (Verzehrmöglichkeit vor Ort)

10 %

14 %

14 %
Abgabe von Milch-Mixgetränken, Kakao, Speiseeis

10 %

14 %

14 %
Kaffee und Tee zum Verzehr vor Ort

10 %

10 %

20 %
Kaffe und Tee Lieferung in fester Form (Blätter, Beutel)

10 %

20 %

20 %
Kaffee- und Teegetränke verpackt (Eistee, Ice-Coffee)

10 %

10 %

20 %
Frühstück in Frühstückspensionen

10 %

10 %

10 %
Frühstück in Hotels

10 %

14 %

14 %
Vorsteuerpauschale Reisekosten (vom Taggeld)

10 %

14 %

14 %
Partyservice und Pizzadienste

10 %

14 %

14 %

Besonders kurios sind die Regelungen im Bereich der Fleischhauereien (betrifft aber auch Delikatessenläden und Supermärkte mit Imbißmöglichkeit). Wird z. B. warmer Leberkäse und eine durchgeschnittene Semmel extra an den Kunden ausgehändigt, und der Kunde legt sich den Leberkäse selbst in die Semmel, kommt der USt.-Satz von 10 % zur Anwendung. Besteht im Geschäft keine Imbißmöglichkeit (Tische, Stehbuffet), also keine Vorrichtungen, die dem unmittelbaren Verzehr dienen, so ist auch eine "zubereitete" Leberkäs-Semmel mit 10 % USt. zu besteuern. Sind jedoch Tische, Sesseln oder Stehtische vorhanden, so kommt eine USt. in Höhe von 14 % zur Anrechnung. Bei gastronomischen Betrieben unterliegen alle Speisen dem Satz von 14 %!

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III. ENTGELTFORTZAHLUNGSGESETZ

wichtiger Hinweis!!!

Da die derzeitige Regierung offensichtlich fest entschlossen ist, mit allen parlamentarischen Gewohnheiten zu brechen, sickerte erst dieser Tage durch, daß im Rahmen der angeblichen Angleichung von Angestellten und Arbeitern (die sich ja nur auf die Lohnfortzahlung bezieht), das EFZG per 30. 9. 2000 ersatzlos abgeschafft werden soll. D. h., die bisherige Refundierung von 127 % des fortgezahlten Entgeltes für Kleinbetriebe entfällt (während Großbetriebe nur 70 % refundiert bekommen haben). Der Entfall des EFZ-Beitrages ist also für alle Betriebe gleich hoch, die daraus resultierenden Mehrbelastungen durch die Entgeltfortzahlung treffen jedoch vor allem die Kleinbetriebe (Umverteilung von "klein" zu "groß"!!). Die Alternative wäre eine Erhöhung des EFZ-Beitrages um 0,8%-Punkte gewesen. Daß diese Regelung auch im Hinblick auf die Verschärfung der Bestimmungen zum Pensionsantritt für ältere Arbeitnehmer und den Entfall der Frühpension wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einen enormen Druck für den Arbeitsmarkt der älteren vor allem manuell tätigen Menschen bedeutet, liegt auf der Hand!

ACHTUNG:
die Regelung, daß für Rückerstattungsanträge eine Zweijahresfrist besteht, entfällt mit 30. 9. 2000. Sie haben dann nurmehr
bis 31. 12. 2000
Zeit, noch offene Rückerstattungsanträge einzubringen!

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