ABFERTIGUNG NEU – die wichtigen Änderungen

 

 

Am 12. Juni 2002 hat das Parlament das „Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG)“, besser bekannt als „Abfertigung neu“, beschlossen. Das neue Abfertigungsrecht gilt für alle privatrechtlichen Dienstverhältnisse (Angestellte, Arbeiter, Journalisten, Hausgehilfen, Lehrlinge etc), die ab dem 1.1.2003 beginnen.

 

Im neuen System werden die Abfertigungen nicht mehr vom Arbeitgeber ausbezahlt, sondern von sogenannten „Mitarbeitervorsorgekassen“ (MV-Kassen), die durch monatliche Beiträge der Arbeitgeber in Höhe von 1,53% der Löhne und Gehälter der betroffenen Arbeitnehmer finanziert werden. Nicht anwendbar ist das neue Abfertigungsrecht auf Beamte, freie Dienstnehmer, AG-Vorstandsmitglieder und auf Gesellschafter-Geschäftsführer, denen auf Grund der Beteiligungshöhe oder einer Sperrminorität keine Arbeitnehmereigenschaft im arbeitsrechtlichen Sinn zukommt (auch wenn sei bei einer Beteiligung von maximal 25% lohnsteuerlich als Dienstnehmer behandelt werden).

 

Da die Wirtschaft durch das neue System keinesfalls höher belastet werden soll, wird die Höhe der Abfertigung pro Arbeitnehmer naturgemäß geringer ausfallen müssen, als bisher. Das Motto der „Abfertigung Neu“ lautet daher: Abfertigung für alle, dafür aber für den Einzelnen weniger. Angemerkt sei: deutlich weniger! Denn die blau-schwarze Regierung hat sich - in Fortsetzunge ihrer systematischen Politik der Verschleierung oder Behübschung von Tatsachen - einiger Argumentationslinien bedient, die verbergen sollen, daß für viele Dienstnehmer deutliche Verschlechterungen stattgefunden haben. Aus der Sicht der Wirtschaft (mit Ausnahme von Branchen, die vorwiegend Saisoniers beschäftigen) wird es eine klare Senkung der Abfertigungskosten geben. Auf jeden Fall muß davon ausgegangen werden, daß die vorgelegten Modellrechnungen in Hinblick auf die erzielbaren Gewinnanteile unseriös hoch angesetzt sind. Aus heutiger Sicht werden auch nach 45 Dienstjahren nicht jene Abfertigungsbeträge zu erreichen sein, die derzeit nach 25 Jahren zugestanden sind. Es wäre ehrlicher gewesen, dies auch auszusprechen.

 

 

Abfertigung alt – so funktioniert die Abfertigung bisher

 

Nach geltendem Abfertigungsrecht (insbesondere nach den Bestimmungen des Angestelltengesetzes und des Arbeiter-Abfertigungsgesetzes) hat ein Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfertigung, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens drei Jahre gedauert hat und nicht infolge Kündigung durch den Arbeitnehmer, verschuldete Entlassung oder ungerechtfertigten Austritt endet.[1] Die praktisch häufigsten Fälle für die Auszahlung einer Abfertigung sind die Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses bestehen nach derzeitiger Rechtlage Abfertigungsansprüche in Höhe von 2 bis 12 Monatsentgelte (kollektivvertragliche Regelungen können auch höhere Abfertigungsansprüche vorsehen - zB bei Journalisten).

 

Abfertigung Neu

 

Im neuen Abfertigungsrecht, das für alle Dienstverhältnisse gelten soll, die ab 1.1.2003 abgeschlossen werden[2], hat jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf eine Abfertigung, unabhängig davon, wie das Arbeitsverhältnis beendet wird (also zB auch bei der nach bisherigem Recht nicht anspruchsbegründenden Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst). Der Anspruch besteht allerdings in Zukunft nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern gegenüber der Mitarbeitervorsorge-Kasse des Arbeitgebers. Im Einzelnen funktioniert dieses neue „beitragsorientierte“ System wie folgt:

 

 

Wie erwähnt hat im neuen System jeder Arbeitnehmer einen Anspruch auf Abfertigung (jedoch nicht bei jeder Beendigung des Dienstverhältnisses auch einen Anspruch auf deren Auszahlung!). Der Anspruch verfällt daher auch bei Kündigung durch den Arbeitnehmer nicht, sondern kann nach dem „Huckepackprinzip“ immer zum nächsten Arbeitgeber mitgenommen werden (durch Übertragung des Guthabens, bestehend aus den bisher einbezahlten Beiträgen zuzüglich Veranlagungserträge, auf die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers). Ein Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung (also des in der MV-Kasse „angesparten“ Guthabens) besteht allerdings nur dann, wenn

 

Kein Auszahlungsanspruch besteht daher zB bei Kündigung durch den Arbeitnehmer selbst (ausgenommen anlässlich der Pensionierung), bei verschuldeter Entlassung oder bei unberechtigtem vorzeitigem Austritt sowie immer dann, wenn seit der ersten Beitragszahlung oder seit der letztmaligen Auszahlung der Abfertigung noch keine drei Einzahlungsjahre vergangen sind.

 

Im Auszahlungsfall hat der Arbeitnehmer die freie Wahl zwischen folgenden Möglichkeiten:

 

 

Veranlagung der Beiträge in MV-Kassen

 

Die Veranlagung und Auszahlung der von den Arbeitgebern für ihre Arbeitnehmer einbezahlten Beiträge obliegt eigenen, rechtlich selbständigen Mitarbeitervorsorgekassen (MV-Kassen), die über eine eigene Konzession nach den Bestimmungen des Bankwesengesetzes verfügen müssen und durch entsprechende gesetzliche Bestimmungen besonders „insolvenzsicher“ ausgestaltet sind:

 

 

Damit das neue System ab 1.1.2003 reibungslos funktioniert, tritt der kassenrechtliche Teil bereits mit 1.7.2002 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt können daher MV-Kassen gegründet werden. Derzeit geht man davon aus, dass sich in der Anfangsphase etwa zehn von Banken und Versicherungen gegründete MV-Kassen um die Gunst der österreichischen Unternehmen bemühen werden.

 

Rein rechtlich gesehen erfolgt die Auswahl der MV-Kasse für das einzelne Unternehmen durch Betriebsvereinbarung bzw. – wenn es keinen Betriebsrat gibt – durch den Arbeitgeber. Letzterenfalls sind alle Arbeitnehmer von der beabsichtigten Auswahl innerhalb einer Woche zu informieren. Da bis Ende 2002 alle österreichischen Arbeitgeber einen Vertrag mit einer MV-Kasse abgeschlossen haben sollten, darf man sich mit der Auswahl nicht allzu lange Zeit lassen. Mit welchen Angeboten und Argumenten sich die einzelnen MV-Kassen von der Konkurrenz abheben werden, bleibt abzuwarten. Eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit besteht zB in der Zusage einer bestimmten Zinsgarantie.

 

Die in der politischen Diskussion vorgelegten Modellrechnungen zur „Abfertigung Neu“ gehen davon aus, dass bei der Veranlagung der Beiträge in den MV-Kassen eine Rendite von 6% erzielbar ist. Nicht nur in den ersten Jahre dürfte diese Vorgabe aus mehreren Gründen wohl kaum erreichbar sein:

 

Trotzdem ist es aber natürlich ein Faktum, dass die Höhe der zukünftigen Abfertigung – vor allem bei langfristiger Veranlagung – sehr wesentlich von der erzielbaren Veranlagungsrendite abhängen wird.

 

Beispiel:

 

Ein Dienstnehmer verdient 2.000 Euro pro Monat. Es wird eine jährliche Bezugssteigerung von 2% unterstellt.

Nach zB 35 Dienstjahren hätte der Dienstnehmer nach altem Abfertigungsrecht einen Abfertigungsanspruch in Höhe eines Jahresbezugs, das sind dann 54.899 Euro.

Im neuen System kommt aus den 1,53%igen Beitrag nach 35 Jahren bei einer Veranlagungsrendite von 6% eine deutlich höhere Abfertigung heraus, nämlich 60.899 Euro (also um 6.000 Euro mehr). Bei einer Veranlagungsrendite von nur 4% sinkt die Abfertigung nach 35 Jahren allerdings deutlich auf 41.688 Euro ab (und liegt damit um 13.211 Euro unter der möglichen Höchstabfertigung nach altem Recht).

 

Der wesentliche Vorteil des neuen Rechts: Die Abfertigung steht immer zu, egal in welcher Form das Dienstverhältnis beendet wird.

 

 

Welche Übergangsregeln gibt es für „Altansprüche“?

 

Alle zum 1.1.2003 bereits bestehenden Arbeitsverhältnisse unterliegen grundsätzlich – mangels anderer Vereinbarungen – unbefristet weiterhin dem bisherigen Abfertigungsrecht. Allerdings haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer folgende Möglichkeiten, einvernehmlich einen Übertritt vom „alten“ in das „neue“ Abfertigungsrecht zu vereinbaren:

 

 

Während die „Splitvariante“ ohne zeitliche Begrenzung (also zB auch erst in 20 Jahren) vereinbart werden kann, ist die zweite Variante (Übertragung der gesamten „Alt-Abfertigungsanwartschaften“) nur bis zum Ende des Jahres 2012 möglich. Wenn sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht einigen, gilt für die zum 1.1.2003 bestehenden Arbeitsverhältnisse in jedem Fall weiterhin das bisherige Abfertigungsrecht.

 

 

Attraktive steuerliche Begleitmaßnahmen

 

Die steuerlichen Begleitmaßnahmen zur Abfertigung Neu können durchaus als attraktiv bezeichnet werden und sollen wohl die Akzeptanz des neuen Abfertigungssystems erhöhen helfen. Die wichtigsten Eckpunkte der steuerlichen Begleitmaßnahmen sind:

 

Wer eine Belegschaft mit nur geringer Fluktuation hat, für den könnte ein Verzicht auf die steuerfreie Auflösung im Jahr 2003 günstiger sein: In diesem Fall kann nämlich weiterhin eine Abfertigungsrückstellung (wenn auch reduziert auf 47,5% der Abfertigungsansprüche im Jahr 2003 bzw auf 45% ab dem Folgejahr) gebildet werden; weiters sind die später ausbezahlten Abfertigungen oder Übertragungsbeträge – nach Kürzung um die (dann maximal 45%ige) Rückstellung – steuerlich sofort absetzbar. Auch wenn die Rückstellung mit steuerlicher Wirkung fortgeführt wird, kann die Wertpapierdeckung generell verteilt auf fünf Jahre aufgelöst werden (bei früherem Wegfall der Rückstellung auch zu einem früheren Zeitpunkt).

 


Beispiel für Übertritt ab einem bestimmten Stichtag ins neue Abfertigungssystem und Verbleib der Altansprüche im alten System

 

Herr Müller ist bereits 7 Jahre in seiner Firma tätig und vereinbart mit seinem Arbeitgeber ab dem Stichtag 1.7.2004 den Übertritt in das neue Abfertigungssystem (mit Verbleib der Alt-Ansprüche im alten System – „Splitvariante“). Herr Müller verdient monatlich brutto 3.000 Euro. Der Arbeitgeber muss daher ab Juli 2004 monatlich 1,53% des Gehaltsbezugs, das sind 45,90 Euro, für Herrn Müller an die MV-Kasse einzahlen (der Beitrag muss übrigens auch vom Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Sachbezügen, Prämien udgl bezahlt werden). Zum Übertrittsstichtag hat Herr Müller bei 7 Dienstjahren einen Abfertigungsanspruch von drei Monatsentgelten. Dieser Anspruch bleibt ihm erhalten.

 

Falls Herr Müller von seinem Arbeitgeber im Jahr 2010 gekündigt wird, erhält er zwei Abfertigungszahlungen (die jeweils anlässlich der Auszahlung mit 6% zu versteuern sind):

·        Die Alt-Abfertigung wird vom Arbeitgeber – berechnet auf Basis des aktuellen Gehaltsbezuges – ausbezahlt. Wenn Herr Müller im Jahr 2010 dann monatlich 4.500 Euro (zahlbar 14 mal jährlich) verdient, erhält er eine Abfertigung in Höhe von 15.750 Euro (4.500 Euro x 14/12 = 5.250 Euro x 3 Monate = 15.750 Euro).

·        Darüber hinaus kann sich Herr Müller die von seinem Arbeitgeber seit 1.7.2004 in die MV-Kasse einbezahlten Beträge zuzüglich der erwirtschafteten Rendite (nach Kosten) von der MV-Kasse auszahlen lassen. Er kann sich aber auch für einen Verbleib der Beträge in der MV-Kasse oder für eine Überweisung des Betrages an eine Pensionszusatzversicherung entscheiden. In diesem Fall fällt die 6%ige Lohnsteuer nicht an.

 

Wenn Herr Müller aber sein Dienstverhältnis selbst kündigt, geht der Alt-Abfertigungs­anspruch gegenüber dem Arbeitgeber – entsprechend dem diesbezüglich weitergeltendem bisherigen Recht – zur Gänze verloren. Der neue Abfertigungsanspruch gegenüber der MV-Kasse bleibt aber in jedem Fall erhalten (wird aber möglicherweise erst später, spätestens anlässlich der Pensionierung, ausbezahlt!

 

Beispiel bei vollem Umstieg (einschließlich der Alt-Abfertigungsansprüche) ins neue Abfertigungssystem

 

Herr Müller entschließt sich, mit seinem Arbeitgeber zum 1.7.2004 auch eine Überführung der Altansprüche auf die MV-Kasse zu vereinbaren. Der Arbeitgeber bietet ihm dafür die zum 30.6.2004 gebildete Abfertigungsrückstellung in Höhe von 50% des fiktiven Abfertigungsanspruchs an, das sind 50% von 10.500 Euro (3.000 Euro x 14/12 x 3 Monate), somit 5.250 Euro. Herr Müller ist damit einverstanden, da er sich eines Tages ohnehin beruflich verändern möchte und er in diesem Fall den Abfertigungsanspruch nach altem Recht wahrscheinlich verlieren würde.

 

Wenn Herr Müller zwei Jahre später sein Arbeitsverhältnis kündigt, bleibt ihm der neue Abfertigungsanspruch (in Höhe des einbezahlten Übertragungsbetrages von 5.250 Euro sowie der laufenden Beiträge für zwei Jahre zuzüglich Veranlagungsertrag) zu Gänze erhalten. Er kann zwar noch keine Barauszahlung verlangen, weil die Frist von drei Jahren seit der erstmaligen Einzahlung noch nicht verstrichen ist, kann aber sein Guthaben zur Gänze auf die MV-Kasse des neuen Arbeitgebers übertragen.



[1] Spezielle Regelungen gibt es für Hausgehilfen und Hausangestellte. Nach dem Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz knüpft ein Abfertigungsanspruch nämlich an das Vorliegen eines zehnjährigen Arbeitsverhältnisses an.

[2] Auf Grund einer Verordnungsermächtigung könnte das neue Abfertigungsrecht auch schon zu einem früheren Stichtag in Kraft gesetzt werden (womit allerdings kaum zu rechnen ist).