VEREINSSATZUNG PINCOLLECTORS INTERNATIONAL NETWORK
[Fassung des Entwurfs vom 03.06.1998]
1. NAME UND SITZ DES VEREINS, GESCHÄFTSJAHR
(1) Der Verein führt den Namen PINCOLLECTORS INTERNATIONAL NETWORK und hat seinen Sitz in Düsseldorf. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen "eingetragener Verein" ("e.V.").
(2) Das Geschäftsjahr geht vom 1. August bis 31. Juli des folgenden Jahres.
2. ZWECK DES VEREINS
(1) Der Verein hat den Zweck, das Sammeln von HARD ROCK CAFE Merchandise-Artikeln, insbesonders Anstecknadeln (lapel pins) zu pflegen und unter den Mitgliedern die Geselligkeit und Freundschaft zu fördern.
(2) Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung der Freude am Sammeln ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet.
(3) Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
a) Gründung und Pflege internationaler Freundschaften mit Gleichgesinnten:
b) Hilfestellung für neue Mitglieder und Interessenten an einer Mitgliedschaft;
c) Weitergabe von Informationen und Hintergründen zum Sammelgebiet, insbesondere für solche Mitglieder, die nicht online sind;
d) Ausrichtung mindestens eines jährlichen Treffens PIN MARCH mit dem Ziel, internationale Freundschaften und Kontakte zu knüpfen, zu vertiefen und zu pflegen. Die bei solchen Veranstaltungen erzielten Erlöse werden vollständig an eine mit dem jeweiligen Gastgeber ausgesuchte, als gemeinnützig anerkannte Organisation gespendet;
e) Ausübung von Toleranz und Fairness.
3. MITGLIEDSCHAFT
(1) Mitglied kann jede Person mit gutem Leumund werden, die Interesse an unserem Sammelgebiet bekundet.
(2) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder ernennen.
(3) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Der Vereinsausschuß entscheidet innerhalb von drei Monaten mit einfacher Mehrheit über diesen Antrag. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem 1. des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Aufnahme beschlossen wurde.
4. RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
(1) Alle zahlenden Mitglieder ab vollendetem 18. Lebensjahr haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung und können in den Vorstand oder den Vereinsausschuß gewählt werden.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem Vereinsausschuß und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
5. ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
(1) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Austritt,
b) durch Ausschluß,
c) durch Tod
(2) Die Austrittserklärung muß schriftlich gegenüber dem Vorstand erfolgen.
(3) Der Ausschluß erfolgt
a) wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrages zwei Monate im Rückstand ist,
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb des Vereinslebens,
d) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(4) Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vereinsausschuß mit einfacher Stimmenmehrheit; im Falle des Beitragsrückstands ist kein gesonderter Beschluß erforderlich. Der Ausschluß ist dem betroffenen Mitglied schriftlich bekanntzugeben.
(5) Wird der Ausschußbeschluß vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluß sei unrechtmäßig.
6. BEITRÄGE
(1) Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während eines Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Jugendliche Mitglieder sind bis zum Ende des Jahres, in dem sie ihr 18.Lebensjahr vollenden, von der Beitragszahlung befreit.
(4) Der Jahresbeitrag ist bis zum 2.Januar des laufenden Jahres auf das Vereinskonto zu überweisen.
(5) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
7. ORGANE DES VEREINS
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. Der Vereinsausschuß,
3. Die Mitgliederversammlung.
8. DER VORSTAND
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassierer und dem Pinwart. Alle Vorstandsmitglieder müssen Mitglieder des vereins sein. Sie sind ehrenamtlich tätig und werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleiben jedoch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl eines Vorstandes im Amt. Tritt ein Vorstandsmitglied während der Amtszeit zurück, so bestimmen die übrigen Vorstandsmitglieder eine Ersatzperson bis zur nächsten regulären Neuwahl.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden, und dem Kassierer gemeinsam vertreten.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schriftführer
a) erstellt und pflegt Mitgliederliste
b) erstellt oder überwacht die Erstellung einer Vereinszeitung, in Papierform und elektronisch, in Englisch und Deutsch.
(5) Der Kassierer
a) verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
b) erstellt für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht
c) legt ein Budget für das kommende Geschäftsjahr vor.
(6) Der Pinwart
a) berät Mitglieder in Fragen von Tausch, Ethik und Verhalten unter Sammlern,
b) berät Mitglieder in Fragen über Pins und ihre Geschichte,
c) koordiniert die "Pins at a Smiling Price"-Programme der Mitglieder.
(7) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(8) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Vorstandssitzungen werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei unvertretbarem Aufwand der Teilnahme für ein Vorstandsmitglied kann dieses Vorstandsmitglied zu Einzelfragen seine Entscheidung allen anderen Vorstandsmitgliedern rechtzeitig vor der Vorstandssitzung schriftlich mitteilen. Diese Mitteilung ersetzt in der jeweils anstehenden Entscheidung die Anwesenheit des Vorstandsmitglieds.
9. DER VEREINSAUSSCHUß
(1) Dem Vereinsausschuß gehören die Vorstandsmitglieder und drei weitere, vom Vorstand auf Dauer von zwei Jahren bestellte Mitgliederan. Die nicht dem Vorstand angehörenden Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vereinsausschuß bestimmt ist.
(2) Der Vereinsausschuß hat insbesondere die Aufgaben, über Aufnahmeanträge und Vereinsausschlüsse zu entscheiden .
(3) Der Vereinsausschuß kann für einzelne, zeitlich begrenzte Aufgaben Unterausschüsse einberufen. Für die Einberufung und die Beschlußfassung gilt 8. (8) entsprechend.
10. MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im dritten Quartal des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen. Die Mitgliederversammlung findet am Vereinssitz in Duesseldorf statt
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens sechs Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
11. AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Genehmigung des Haushaltsplanes
5. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
6. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins.
12. BESCHLUSSFASSUNG DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Vertreter.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung kann die Mitgliederversammlung Ergänzungen zur vorläufigen Tagesordnung beschließen.
(3) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Die Abstimmung ist grundsätzlich formlos, es sei denn, ein Viertel der stimmberechtigten Anwesenden beantragt schriftliche Abstimmung.
(4) Bei Wahlen ist die Briefwahl (nicht elektronisch) zulässig. Die Stime muß vor Beginn der versammlung abgegeben sein.
(5) Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
13. BEURKUNDUNG VON BESCHLÜSSEN; NIEDERSCHRIFTEN
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichen ist.
14. SATZUNGSÄNDERUNG
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrahen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
15. VERMÖGEN
(1) Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
(2) Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
16. VEREINSAUFLÖSUNG
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei der Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an XXXXXXXXXX, der/die es ausschließlich für <hier Zweck der gemeinnützigen Organisation einsetzen> zu verwenden hat.