Dies ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Alle hier gemachten Angaben sind Meinungen oder Interpretationen des Autors, die von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden. Bitte lesen Sie das Vorwort!

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Zusatzleistungen

Zuschuß zur Krankenversicherung

Zu einer Rente wird ein Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gezahlt, wenn der Berechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert und nicht gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Versicherten zur Krankenversicherung begrenzt.

Beziehen Versicherte mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der Renten geleistet. In der Regel wird er zu einer Rente, und zwar zur Hinterbliebenenrente, gezahlt.
Der Zuschuß wird nur auf Antrag geleistet.


Zuschuß zur Pflegeversicherung

Rentenbezieher, die freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder dazu verpflichtet sind, bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen einen Versicherungsvertrag zur Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit abzuschließen, erhalten zu ihrer Rente einen Zuschuß für die Aufwendungen für die Pflegeversicherung.

Der monatliche Zuschuß wird in der Höhe geleistet, den der Rentenversicherungsträger als Pflegeversicherungsbeitrag für Rentenbezieher zu tragen hat, die der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Pflegeversicherung unterliegen. Beim Bezug von mehreren Renten wird wie beim Zuschuß zur Krankenversicherung verfahren.
Der Zuschuß wird nur auf Antrag geleistet.

Rentenabfindung bei Wiederheirat von Witwen und Witwern

Witwenrenten oder Witwerrenten werden bei der ersten Wiederheirat des Berechtigten mit dem 24fachen Monatsbetrag abgefunden.

Monatsbetrag ist der Durchschnitt der für die letzten 12 Kalendermonate geleisteten Bruttohinterbliebenenrente. Bei Wiederheirat vor dem 15. Kalendermonat nach dem Tode des Versicherten, ist Monatsbetrag der Durchschnittsbetrag, der nach dem dritten Kalendermonat nach dem Sterbemonat zu leisten war. Bei Wiederheirat vor Ablauf dieses Monates ist der Monatsbetrag der Betrag, der ab dem vierten Kalendermonat zu leisten gewesen wäre.

 

 

 


 

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