Rente und Rehabilitation

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Rente und Rehabilitation

Eine der Grundregeln der gesetzlichen Rentenversicherung heißt "Rehabilitation vor Rente". Bevor eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geleistet wird, ist immer zu prüfen, ob durch eine Rehabilitationsmaßnahme die Leistungsfähigkeit des Versicherten stabilisiert bzw. wieder hergestellt werden kann oder es möglich ist, ihn möglichst dauerhaft in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern.

Grundsätzlich werden zwei Arten der Rehabilitation unterschieden, medizinische und berufsfördernde Leistungen.


  • Medizinische Leistungen
Als medizinische Leistungen zur Rehabilitation können erbracht werden:
    • Behandlungen durch Ärzte und Vertreter anderer Heilberufe,
    • Arznei- und Verbandmittel, Heilmittel einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie und Beschäftigungstherapie,
    • Belastungserprobung und Arbeitstherapie,
    • Prothesen, orthopädische und andere Hilfsmittel einschließlich der Reparatur und der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel.



  • Berufsfördernde Leistungen
Berufsfördernde Leistungen umfassen:
    • Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes,
    • Berufsvorbereitung, dazu gehört auch die wegen Behinderung notwendige Grundausbildung,
    • berufliche Anpassung, Fortbildung, Ausbildung und Umschulung, auch die Erlangung eines dazu notwendigen Schulabschlusses,
    • Arbeits- und Berufsförderung in Werkstätten für Behinderte.



  • Leistungen an Arbeitgeber
Berufsfördernde Leistungen können auch Zuschüsse an Arbeitgeber umfassen.

  • Ergänzende Leistungen
Außer dem Übergangsgeld, das gegebenenfalls für die Dauer der Leistungen zu zahlen ist, können bei Notwendigkeit auch folgende Leistungen erbracht werden:
    • Haushalthilfe
    • Reisekosten
    • ärztlich verordneter Rehabilitationssport
    • Übernahme von Kosten im Rahmen der beruflichen Rehabilitation wie Lehrgangskosten, Prüfungsgebühren, Lernmittel, Arbeitsbekleidung und Arbeitsgeräte.



  • Sonstige Leistungen
Als sonstige Leistungen kommen in Frage:
    • Leistungen zur Eingliederung in das Erwerbsleben,
    • stationäre medizinische Leistungen für Versicherte, die eine besonders gesundheitsgefährdende Beschäftigung ausüben,
    • Nach- und Festigungskuren bei Geschwulsterkrankungen,
    • stationäre Heilbehandlungen für Kinder und Bezieher von Renten, wenn hierdurch eine erhebliche Gefährdung der Gesundheit beseitigt oder eine beeinträchtigte Gesundheit wesentlich gebessert oder wiederhergestellt werden kann,
    • Zuwendungen für Einrichtungen, die auf dem Gebiet der Rehabilitation forschen oder diese fördern.

 


 

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