Dies ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Alle hier gemachten Angaben sind Meinungen oder Interpretationen des Autors, die von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden. Bitte lesen Sie das Vorwort!

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Rechtsmittelverfahren

 

Was aber, wenn ich mit dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers nicht einverstanden bin? Vielleicht, weil er mir die Leistung ablehnt, oder bei der Rentenberechnung Zeiten nicht berücksichtigt wurden, oder, oder .......

 

Nun dann hat jeder Versicherte das Recht auf Widerspruch. Jeder Bescheid eines Rentenversicherungsträgers muß eine sogenannte Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, das heißt es muß angegeben sein, daß gegen diesen Bescheid Widerspruch eingelegt werden kann, der Zeitraum in dem dies zu geschehen hat und die Anschrift, an die der Widerspruch zu richten ist.

 

Der Widerspruch ist innerhalb eines Monates vom Tage der Zustellung gerechnet beim Versicherungsträger einzureichen.

 

Beachten Sie die Monatsfrist! Beim Versäumen dieser Frist ist es nur unter Angabe zwingender Gründe für das Versäumnis möglich, einen Widerspruch doch noch einreichen zu können.

 

Nach Eingang des Widerspruches beim zuständigen Versicherungsträger werden die Argumente und die beigelegten Beweismittel geprüft und gegebenenfalls Abhilfe geschaffen. Sollte der Versicherungsträger der Meinung sein, daß der Widerspruch nicht begründet ist, wird er den Widerspruchsführer darüber schriftlich aufklären und ihn befragen, ob er unter den gegebenen Umständen seinen Widerspruch aufrechterhalten will. Sollte dies der Fall sein entscheidet der Widerspruchsausschuß des Versicherungsträgers mit Bescheid. Auch dieser Bescheid muß wieder einen Rechtsbehelf beinhalten, nämlich die Anschrift des für eine Klage zuständigen Sozialgerichtes. Auch hier gibt es wieder die Monatsfrist für das Einreichen der Klage.

 

Wenn nun der Widerspruchsbescheid nicht den erhofften Erfolg gebracht hat, kann der Versicherte Klage beim zuständigem Sozialgericht einreichen. Hier entscheidet dann die Sozialgerichtsbarkeit über sein Anliegen.

 

Diese Rechtsmittel sind für den Versicherten kostenfrei. Auch vor dem Sozialgericht (1. und 2. Instanz) besteht für in kein Anwaltzwang. Sollte sein Rechtsmittel auch nur teilweise zum Erfolg führen, können ihm die entstandenen Kosten vom Rentenversicherungsträger erstattet werden. Die Entscheidung darüber steht ebenfalls im Widerspruchsbescheid oder im Urteil des Gerichtes.

 

Überlegen muß man, ob man zur Verfolgung seiner Interessen einen Anwalt oder einen Rentenberater einschaltet. Sollte man Erfolg haben werden die Kosten erstattet. Aber Anwalt und Rentenberater wollen gegebenenfalls auch bezahlt sein, wenn der Erfolg ausbleibt. Diesen Sachverhalt sollte man auf jeden Fall vorher klären.

 

Sollten Sie sich über die Arbeit der Rentenberater informieren wollen, so finden Sie dazu etwas hier:
Zur Seite der Rentenberater

 

 

 


 

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