Dies ist keine Seite einer offiziellen Stelle! Alle hier gemachten Angaben sind Meinungen oder Interpretationen des Autors, die von mir nach bestem Wissen und Gewissen erstellt wurden. Bitte lesen Sie das Vorwort!

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Krankenversicherung der Rentner

 

 

Rentner können in der Krankenversicherung folgendermaßen versichert sein:

 

  • In der gestzlichen Krankenversicherung
  •  

    • als Versicherungspflichtige
    • als freiwillig Versicherte
    • als Familienversicherte

     

  • in der privaten Krankenversicherung

 

 

Krankenversicherungsplichtige Rentner

Eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung der Rentner tritt nur ein, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
Grundsätzlich ist die Erfüllung der Vorversicherungszeit Bedingung, das heißt, der Versicherte muß in der zweiten Hälfte des Zeitraumes von der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrages mindestens zu neun Zehnteln Pflichtmitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung gewesen sein. Dabei werden auch Zeiten einer Familienversicherung bzw. einer Ehegattenversicherung vor dem 01.01.89 berücksichtigt, wenn der Stammversicherte pflichtversichert war.
Folgende Besonderheiten sind zu berücksichtigen:
  • Zeiten, die vor dem 01.01.91 in der ehemaligen DDR in der Sozialversicherung, einer Freiwilligen Krankenkostenversicherung oder in einem Sonderversorgungssystem zurückgelegt wurden, zählen als Pflichtbeitragszeiten.
  • Wer unter das Fremdrentengesetz fällt oder Verfolgter des NS-Regimes ist und die letzten 10 Jahre vor der Rentenantragstellung seinen Wohnort im Inland hatte ist in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert.
  • Bei Anträgen auf Hinterbliebenenrenten muß entweder der Rentenberechtigte oder der Verstorbene die genannten Bedingungen erfüllt haben oder der Verstorbene zum Zeitpunkt seines Todes in der Krankenversicherung der Rentner gewesen sein, um die Versicherungspflicht in der Krankenversicherung zu begründen.
  • Bei Bestandsfällen bleibt es bei einer Mitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner.

 

Ausschluß von der Krankenversicherungspflicht als Rentner

Wer eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beantragt oder erhält und auf Grund anderer Vorschriften bereits krankenversicherungspflichtig ist, ist für diese Zeit nicht gleichzeitig als Rentner versichert. Beiträge aus der Rente zur Krankenversicherung werden trotzdem erhoben.

Die Versicherungspflicht als Rentner ist ausgeschlossen, wenn und solange hauptberuflich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt wird.

 

Krankenversicherungsfreie Personen

Personen, die aufgrund besonderer Regelungen krankenversicherungsfrei sind, sind von der Krankenversicherung der Rentner ausgeschlossen. Das betrifft z.B.:
  • Beamte, Berufssoldaten und Angehörige des öffentlichen Dienstes mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge
  • Bezieher von Pensionen
  • Bezieher von Hinterbliebenenversorgung aus einem Beamtenverhältnis, ausgenommen, es wird gleichzeitig eine Versichertenrente bezogen.
  • Arbeiter und Angestellte, die wegen Überschreitung der Jahresentgeltgrenze zur Krankenversicherung krankenversicherungsfrei sind, für die Dauer dieser versicherungsfreien Beschäftigung.
Das gilt nicht für Rentner, die bereits vor dem 31.12.1988 krankenversicherungspflichtig als Rentner waren.

 

Befreiung von der Krankenversicherungspflicht der Rentner

Wer als Rentenantragsteller oder Rentner krankenversicherungspflichtig wird, kann sich davon befreien lassen. Der Antrag muß innerhalb von 3 Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht gestellt werden.

Ein solcher Antrag muß wohlüberlegt werden, den er ist unwiderruflich!

 

Krankenkassenwahlrecht

Also hier informieren Sie sich am besten auf einer anderen Seite. Der WDR stellt umfangreiche Informationen zu diesem Thema zur Verfügung. Sie finden diese Seiten hier:

 

Informationen zur Krankenversicherung

Informationen zur Krankenversicherung
vom WDR Plusminus

 

Der Beitrag für krankenversicherungspflichtige Rentner

Bis zum 30.06.97 wurde der Beitragszahlung der krankenversicherungspflichtigen Rentner der allgemeine, durchschnittliche Beitragssatz der gesetzlichen Krankenkassen Ost bzw. West zugrunde gelegt. Ab dem 01.07.97 ist das anders. Es wird nunmehr der Betragsatz der Krankenkasse angewendet, in der der Rentner versichert ist. Und zwar jeweils der Beitragssatz, der am 01.01. des Jahres bestand ab dem 01.07. Die Höhe der Beiträge berechnet sich aus der Höhe der monatlichen Bruttorente. Von dem dabei ermittelten Beitrag trägt der Versicherungsträger und der Rentner jeweils die Hälfte. Die Beiträge werden unmittelbar vom Versicherungsträger (besser in dessem Auftrag vom Postrentendienst) an die Krankenkassen abgeführt. Bei mehreren Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wird dieser Krankenkassenbeitrag von jeder Rente einbehalten und abgeführt.

 

Der Beitragszuschuß für freiwillig oder privat krannkenversicherte Rentner

Zu einer Rente wird ein Zuschuß zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung gezahlt, wenn der Berechtigte freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, das der deutschen Aufsicht unterliegt, versichert und nicht gleichzeitig in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist.

Der monatliche Zuschuß wird in Höhe des halben Beitrages geleistet, der sich aus der Anwendung des allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Der Zuschuß wird auf die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen des Versicherten zur Krankenversicherung begrenzt.

Beziehen Versicherte mehrere Renten, wird ein begrenzter Zuschuß von den Rentenversicherungsträgern anteilig nach dem Verhältnis der Höhe der Renten geleistet. In der Regel wird er zu einer Rente, und zwar zur Hinterbliebenenrente, gezahlt.
Der Zuschuß wird nur auf Antrag geleistet.

 

 

Pflegeversicherung für Rentner

Das bisher gesagte gilt prinzipell auch für die Pflegeversicherung der Rentner. Wer in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert ist, ist das auch in der Pflegeversicherung. Freiwillig Versicherte erhalten auf Antrag einen Zuschuß zur Pflegeversicherung.

 

 

 


 

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