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Tips und Tricks zur Rente

Hier finden Sie Tips und Tricks zur Rentenversicherung. Dieser Teil der Website wird ständig überarbeitet, jedenfalls hatte ich das mal vor. Aber sobald wieder zeit ist, geht es hier weiter, kommt Neues, was eventuell nicht so deutlich zu erkennen ist.
Haben Sie bitte Verständnis dafür, daß Sie hier nur legale Hinweise finden. Schlußfolgerungen für Ihr eigenes Rentenkonto müssen Sie schon selbst ziehen. Die hier gegebenen Hinweise entspringen den Erfahrungen der täglichen Arbeit. In Einzelfällen kann die Befolgung der gegebenen Ratschläge auch zu negativen Auswirkungen führen.
Es ist also in jedem Fall angebracht, sich speziell zur eigenen Situation beraten zu lassen. Erwarten Sie jedoch von einer Beratung zu ganz speziellen Fragen durch den Rentenversicherungsträger nicht zuviel. Nicht einmal böser Wille mag es sein, daß Ihnen nicht immer der richtige Rat gegeben wird. Dem Gesetzgeber ist es gelungen, das Rentenrecht so kompliziert zu gestalten, daß selbst "Eingeweihte" oft den verschlungenen Wegen nicht folgen können.


Für Versicherte, die bei Bahn oder Post in der ehemaligen DDR gearbeitet haben

Ich hatte es eigentlich nicht geglaubt, aber da gibt es nun ein Urteil zu Fragen der FzR und der ehemaligen Versorgung für Beschäftigte bei Bahn und Post.

Bundessozialgericht -B4RA21/98R vom 10.11.1998


(Gleichlautend B4RA33/98R, B4RA32/98R, B4RA38/98R, B4RA43/98R)

Erst einmal die anhänigen Verfahren im Überblick:

In 6 Verfahren ging es (sei es im Vormerkungsverfahren, sei es im Streit um die Höhe einer Rente) jeweils im Kern um die Frage, in welcher Höhe die Arbeitsverdienste von Bediensteten der Deutschen Reichsbahn der DDR oder der Deutschen Post der DDR bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem SGB VI rechtserheblich sein können. Streitig waren jeweils Zeiträume, in denen den Klägern nach einer zumindest zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit bei Bahn oder Post eine höhere Rente aufgrund besonderer Versorgungsbestimmungen für die Bahn bzw die Post zugesagt war, als ihnen bei Anwendung nur der allgemeinen Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung zugestanden hätte. Umstritten war jeweils, ob die Arbeitsverdienste, soweit sie über 600 Mark der DDR im Monat gelegen hatten, als in der Pflichtversicherung versichertes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sind, auch wenn der Bedienstete von seiner Berechtigung keinen Gebrauch gemacht hatte, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der Sozialversicherung (FZR) bis zu deren jeweiliger Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen (umstrittene Vorschriften: § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI).

- B 4 RA 21/98 R - N. ./. BfA
Streitig ist die Vormerkung des für Pflichtbeitragszeiten aus einer Beschäftigung des Klägers bei der Deutschen Post vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973 erzielten Arbeitsverdienstes. Die Beklagte hatte die Feststellung eines Arbeitsverdienstes über 600 Mark der DDR monatlich hinaus für den vorgenannten Zeitraum abgelehnt, weil der Kläger ab März 1971 von seinem Recht auf Beitragszahlung zur FZR keinen Gebrauch gemacht hatte. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt.

- B 4 RA 25/98 R - H. ./. Bahnversicherungsanstalt
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers. Näherhin geht es um die Frage, ob für die Zeit vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973 das über 600 Mark der DDR monatlich liegende Arbeitsentgelt rentensteigernd zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat dies abgelehnt, weil der Kläger FZR-Beiträge in dieser Zeit nicht entrichtet hatte. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dieser hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

- B 4 RA 32/98 R - W. ./. BfA
Streitig ist die Höhe der Altersrente des Klägers, der bei der Deutschen Post seit 1953 beschäftigt war. Gestritten wird darum, ob für die Pflichtbeitragszeiten vom 1.3.1971 bis zum 30.6.1990 das über 600 Mark der DDR monatlich liegende Arbeitsentgelt des Klägers rentensteigernd zu berücksichtigen ist. Die Beklagte hat dies abgelehnt, weil der Kläger Beiträge zur FZR nicht gezahlt habe. Der Kläger meint, in der Sozialpflichtversicherung der DDR sei sein Arbeitsentgelt in Höhe von 1.240 Mark der DDR versichert gewesen. Das SG hat seine Klage abgewiesen, das LSG seine Berufung zurückgewiesen. Er hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

- B 4 RA 38/98 R - Ma. ./. BfA
Streitig ist die Vormerkung der über 600 Mark der DDR liegenden monatlichen Arbeitsentgelte des Klägers für Pflichtbeitragszeiten vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973. Die Beklagte hat die Vormerkung abgelehnt, weil der Kläger in der genannten Zeit Beiträge zur FZR nicht gezahlt hatte. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er meint, die Deutsche Post habe die Beiträge für die über 600 Mark der DDR liegenden Arbeitsentgelte übernommen.

- B 4 RA 43/98 R - Me. ./. BfA
Streitig ist der Wert (die sog Rentenhöhe) des Rechts der Klägerin auf Altersrente, das ihr seit dem 1.3.1995 zusteht. Gestritten wird auch hier darum, ob für die Pflichtbeitragszeiten vom 1.3.1971 bis 31.12.1973 das über 600 Mark der DDR liegende Arbeitsentgelt rentensteigernd anzurechnen ist. Dies hatte die Beklagte abgelehnt, weil die Klägerin im streitigen Zeitraum Beiträge zur FZR nicht entrichtet hatte, obwohl sie dazu berechtigt gewesen sei. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt.

- B 4 RA 33/98 R - Dr. W. ./. Bahnversicherungsanstalt
Streitig ist der Wert des Rechts des Klägers auf Rente wegen Alters, das ihm ab 1.1.1995 zusteht. Gestritten wird insbesondere um die Frage, ob für die Pflichtbeitragszeiten vom 1.3.1971 bis zum 30.6.1990 die in der Beschäftigung bei der Deutschen Reichsbahn erzielten Arbeitsentgelte über 600 Mark der DDR monatlich hinaus rentensteigernd anzurechnen sind. Die Beklagte hatte dies abgelehnt, weil der Kläger Beiträge zur FZR nicht gezahlt hatte. Das SG hat die Klage abgewiesen, das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger hat die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Er meint, er habe in der DDR eine Rentenversorgungsleistung nach der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn von 870 Mark der DDR rechtmäßig und verfassungsgeschützt erworben. Seit dem Bescheid über die Bewilligung der Regelaltersrente vom 6.4.1998 habe er ein Gesamtalterseinkommen von 1.961,33 DM. Eine verfassungsgemäße Überführung seiner Rechtsstellung in das Rentenversicherungsrecht der Bundesrepublik Deutschland müsse zu einer Gesamtversorgung aus Rente nach dem SGB VI von 2.760,- DM und aus der Altersversorgung der Deutschen Reichsbahn von 1.252,- DM, also mindestens aus 4.012,- DM bestehen. Hierfür habe jedenfalls das Sondervermögen Deutsche Reichsbahn einzustehen.

Und nun die Zusammenfassung der ergangenen Urteile:

Die im Presse-Vorbericht an der entsprechenden Stelle genannte Kernfrage der unter den Nrn 3) bis 8) verhandelten Streitsachen, in welcher Höhe die in der DDR vor dem 1.7.1990 aus entgeltlicher Beschäftigung erzielten Arbeitsverdienste - hier jeweils von Bediensteten der Deutschen Reichsbahn der DDR oder der Deutschen Post der DDR, die jeweils mehr als 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt waren - bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem SGB VI rechtserheblich sind (oder sein können), hat der Senat im wesentlichen wie folgt beantwortet:
Nach § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI ist im Beitrittsgebiet vor dem 1.7.1990 versichertes Arbeitsentgelt, also der Versicherungsgegenstand, dessen Beeinträchtigung infolge eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Rentenversicherung das SGB VI durch die entsprechenden Renten ausgleichen will, der "Arbeitsverdienst", also der "Verdienst" aus entgeltlicher Beschäftigung, der nach den Gegebenheiten in der DDR, wie diese vom Einigungsvertrag bewertet worden sind, dort altersrentenwirksam versichert war. Dieser "Verdienst" wird durch die Vervielfältigung mit den Werten der Anlage 10 zum SGB VI, dh durch die Umrechnung auf Westniveau zu einer "Beitragsbemessungsgrundlage" iS des SGB VI (Abs 1 aaO), die dann nur bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (West) berücksichtigt wird ( § 157 SGB VI).

Demgemäß klärt § 256a Abs 2 Satz 1 SGB VI, daß als Verdienst jedenfalls zählen "der Arbeitsverdienst" und die Einkünfte, für die Pflichtbeiträge gezahlt worden sind, sowie der Verdienst, für den Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung und freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung für Zeiten vor dem 1.1.1992 oder danach zur Aufrechterhaltung des Anspruchs auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ( § 279b) gezahlt worden sind.

Darüber hinaus erweitert § 256a Abs 3 Satz 1 SGB VI den versicherten Verdienst, der für den Wert eines Rechts auf SGB VI-Rente erheblich werden kann, auch auf die nachgewiesenen (ihrer Art nach aus der Sicht des SGB VI) beitragspflichtigen Arbeitsverdienste und Einkünfte vor dem 1.7.1990, für die wegen der im Beitrittsgebiet jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenzen Pflichtbeiträge oder Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung nicht gezahlt werden konnten, die also nach den Gegebenheiten in der DDR dort nicht rentenwirksam versichert waren. Diese Ausweitung wird in Abs 3 Satz 2 aaO nur für Versicherte und nur für Beträge oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung eingeschränkt, wenn deren Rentenwirksamkeit in der DDR nicht schon anderweitig als durch die FZR gesichert war, der Versicherte berechtigt war, der FZR beizutreten, er aber die zulässigen Höchstbeiträge zur FZR nicht gezahlt hatte.

Hierauf, dh auf die Regelungen des Abs 3 aaO kam es in den entschiedenen Streitfällen jedoch schon deswegen nicht an, weil die umstrittenen, oberhalb von 600 Mark der DDR liegenden Arbeitsentgelte schon in der Sozialpflichtversicherung der DDR nach Maßgabe der Post- bzw Bahnversorgungsordnung versichert waren. Der Einigungsvertrag hat nämlich diese Versorgungsordnungen weder der Gruppe der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme zugeordnet noch bestimmt, sie seien rückwirkend als nicht vorhanden gewesen zu bewerten. Vielmehr hat er sie der Sozialpflichtversicherung zugeordnet, wie der Senat bereits geklärt hatte.

Im wesentlichen waren deshalb vor dem 1.7.1990 in der Sozialpflichtversicherung Arbeitsverdienste der Post- und Bahnbediensteten, sobald sie 10 Jahre ununterbrochen bei einem dieser Unternehmen beschäftigt waren, wie folgt in der Sozialpflichtversicherung versichert: Vor dem 1.1.1974 war ihr Arbeitsverdienst - unabhängig von einem Beitritt der FZR - in voller Höhe versichert. Ab 1.1.1974 waren grundsätzlich Arbeitsverdienste nur noch bis zu 900 Mark der DDR monatlich versichert. Wer vor dem 1.1.1974 bereits mehr als 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt gewesen war und damit eine Berechtigung auf Gewährung einer sog Alten Versorgung erlangt hatte, bei der - wie gesagt - das volle Arbeitsentgelt rentenwirksam versichert war, konnte diesen Versicherungsschutz ab 1.1.1974 nur noch durch Beitritt zur FZR und Zahlung entsprechender Höchstbeiträge aufrechterhalten. Ohne Beitritt zur FZR war allerdings, wenn der Arbeitsverdienst über 900 Mark der DDR lag, weiterhin statisch versichert entweder der Tariflohn oder Grundlohn, den der Bedienstete im Dezember 1973 erhalten hatte, oder - wenn dies günstiger war - der Durchschnittstariflohn/Durchschnittsgrundlohn der Jahre 1969 bis 1973. Über die für sie jeweils sinnvollen Versicherungsmöglichkeiten sind die Bahn- und Postbediensteten, die Altversorgung hatten beanspruchen können, damals von ihren Arbeitgeberinnen eingehend belehrt worden; die Unterlagen hierüber liegen im Regelfall vor und sind den Versicherungsträgern leicht zugänglich.

§ 256a Abs 1 bis 3 SGB VI schreibt also insbesondere keine "besondere Beitragsbemessungsgrenze Ost" für das Rentenversicherungsrecht des SGB VI und damit keine Rente unterhalb der Mindestrente fest.

3) Die Urteile der Vorinstanzen sind aufgehoben worden, ebenso die Ablehnung der Beklagten, für die Zeiten vom 1.3.1971 bis zum 31.12.1973 Arbeitsverdienste von mehr als 600 Mark vorzumerken. Im übrigen ist die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen worden.

Die Urteilsbegründung liegt mir noch nicht vor. Es ist daher noch unklar, ob die 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR oder der Deutschen Post am 31.12.1973 oder zum Beginn des Jahres, für das die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte begehrt wird, bestanden haben muß. Es zeichnet sich ab, daß die betroffenen Renten auf Antrag nau berechnet werden. Ich möchte jedoch jetzt schon daraufhinweisen, daß bei bis zum 31.03.1997 beantragten Renten geringe Erhöhungen der Renten auftreten werden, da zusätzliche Entgeltpunkte durch die Änderungen durch das WFG aufgefressen werden, bei Neuberechnungen ist das zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Recht anzuwenden. Es kann sogar eine solche Neuberechnung zu einer geringeren Rente führen, dann dürfte jedoch ein Besitzschutz greifen.


Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung

Freiwillige Beiträge zur Rentenversicherung eignen sich nur zur Erhaltung oder zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente.

Ein Beispiel dafür:
Sie haben 34 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Nun wollen Sie eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres beantragen. Eine Beschäftigung zu finden ist auf Grund der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich. Durch Zahlung von 12 Monaten freiwilliger Beiträge ist es jedoch möglich, die Voraussetzungen zu erfüllen.
Auf der Basis einer Rentenauskunft können Sie nun entscheiden ob die finanziellen Aufwendungen für die Beitragszahlung durch die zu erwartende Rente vor dem 65. Lebensjahr gedeckt werden.

In allen anderen Fällen sind freiwillige Beiträge in der Regel ein Minusgeschäft. Das Geld ist in anderer Form angelegt besser aufgehoben. Tragen Sie es zu Ihrer Bank oder zum Wirt um die Ecke.

Wichtig!

Es kann passieren, daß durch die Zahlung von freiwilligen Beiträgen z.B. für Zeiten der Schulausbildung, die auf Grund der Zeitbegrenzung nicht anrechenbar sind, eine Minderung der Rente eintritt. Begründet liegt dieses Paradoxon in der Gesamtleistungsbewertung.

Also mein Rat, freiwillige Beiträge zahle man nur, wenn dadurch der Anspruch auf eine Rente erhalten oder begründet wird. Ansonsten Finger weg.

Erziehungsrenten

Ich möchte hier noch auf eine Rentenart hinweisen, die vielen Betroffenen nicht bekannt ist, die Erziehungsrente.

Erziehungsrenten werden aus der Versicherung des überlebenden Versicherten gezahlt, daß heißt, die Wartezeit von 5 Jahren muß vom Bezieher der Rente erfüllt sein und die Rente wird aus dessen Versicherung berechnet. Erziehungsrenten werden gezahlt, wenn die Ehe nach dem 01.07.1977 geschieden wurde, für Scheidungen nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt diese Einschränkung nicht, ein geschiedene Ehepartner ist verstorben, der überlebende geschiedene Ehepartner hat nicht wieder geheiratet und erzieht ein Kind unter 18. Jahren, oder ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Kind vom Verstorbenen ist.
Das heißt aber, daß eine Frau, die geschieden ist und nunmehr eine uneheliches Kind bekommt, Anspruch auf Erziehungsrente hat. Sie erhält diese solange, wie das Kind unter 18 ist, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres.

Auf die Erziehungsrente wird zwar Einkommen angerechnet, in der Regel bleibt aber ein erfreulicher "Nebenverdienst". Also, Geschiedene, in der Regel trifft das für Frauen zu, sollten Ihre Situation einmal überprüfen. Vielleicht steht Ihnen eine Rente zu, von der sie noch nichts wußten. Ja und als Frau könnte man ja überlegen, ob man das Glück einer Geburt ..... Na ja.

Berechnung der erworbenen Rentenanwartschaften

Ich habe versucht, Ihnen einen groben Überblick über die Berechnung von Renten zu geben. Sie haben sicher gemerkt, daß diese Berechnung sehr komplex ist.
Nun werden von verschiedenen Versicherungen Anleitungen zum Feststellen der erworbenen Rentenanwartschaften gegeben. Dabei wird vom letzten Entgelt ausgegangen. Wenn Sie mich fragen, ein einziger Schmarren.
Auch die von den Rentenversicherungsträgern herausgegebene Anleitung, in 5 Jahresschritten die erworbenen Entgeltpunkte zu ermitteln und zu summieren ist zwar annähernd richtig, eine verläßliche Aussage erhält man so aber auch nicht.
Aber wozu haben Sie einen Computer. Für PC finden Sie an folgender Adresse ein Rentenberechnungsprogramm, daß ganz ausgezeichnete Ergebnisse liefert. Und hier die Adresse zum Bestellen:

http://www.bma.de/ 

Ich habe die Ergebnisse dieses Programms mit den Ergebnissen des VDR-Programmes (reine VDR-Version) verglichen und es ergaben sich in den verschiedensten Konstellationen nur minimale Unterschiede. Natürlich kann dieses Programm eine Rentenauskunft durch Ihren Versicherungsträger nicht ersetzen, wer ist schon in der Lage zu beurteilen, was vom Versicherungsträger anerkannt wird und was nicht, aber es bringt sehr brauchbare Ergebnisse.

Und nun viel Spaß bei der Berechnung der erworbenen Rentenanwartschaften.

Wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist!

Nach kurzem oder auch längerem Warten halten Sie nun den Bescheid des Rentenversicherungsträgers in den Händen. Bei einem Rentenbescheid sind das viele Seiten mit Zahlen und Sie wissen nicht, ob das wohl alles Rechtens ist. Suchen Sie Hilfe? Sie können sich an den Auskunfts- und Beratungsdienst der Rentenversicherungsträger wenden. Nichts gegen die Kollegen, aber ob Sie da Hilfe bekommen, ich kann es nicht versprechen. Sie haben aber auch die Möglichkeit sich an einen Rentenberater oder einen Anwalt wenden. Bedenken Sie aber bitte, es können Ihnen dabei Kosten entstehen und es kommt nichts dabei raus.

 

Rentenberater finden Sie im Internet hier:

 

Zur Seite der Rentenberater

 


Eine Besonderheit für Versicherte in den neuen Bundesländern

Ein Sachverhalt für Versicherte in den neuen Bundesländern möchte ich hier erwähnen, der kaum bekannt ist, beim Rentenversicherungsträger schwer festzustellen ist und oft auch in Rentenverfahren aus Unkenntnis keine Beachtung findet. Nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR wurde eine Invalidenrente gewährt, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten um 66 2/3 vom Hundert gemindert war. Bestand jedoch auch ein Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, dann wurde nur die höhere Leistung gezahlt. Das heißt, wer durch einen Arbeitsunfall einen Körperschaden von 70 oder mehr vom Hundert erlitten hat, war Invalidenrentner, die Invalidenrente ruhte jedoch in der Regel, da sie die niedrigere war. Mit Einführung des SGB VI zum 01.01.92 änderte sich die Lage jedoch. Nun bestand Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente unter Beachtung der Bestimmungen für das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung und von Rente und anderen Leistungen. Da jedoch der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von der ruhenden Rente haben konnte, wurden viele dieser Fälle nicht erkannt. Für diese ruhenden Bestandsrenten gilt in der Regel, daß sie ab dem 01.01.92 als Erwerbsunfähigkeitsrenten und beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen als Berufsunfähigkeitsrenten zu leisten. Dabei gelten sogar noch teilweise Sonderbestimmungen für den Hinzuverdienst. Einzelheiten kann ich hier leider nicht aufführen, dazu ist die Materie zu umfangreich und zu kompliziert. Fragen dazu bitte unter meinen Email-adressen, oder wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Vielleicht noch ein Hinweis dazu, ich habe bereits solche Renten bearbeitet, es waren Nachzahlungen in der Größenordnung von 50.000 DM dabei.

 

 

 


 

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