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Tips und Tricks zur RenteHier finden Sie Tips und Tricks zur Rentenversicherung. Dieser Teil
der Website wird ständig überarbeitet, jedenfalls hatte ich das mal vor. Aber sobald wieder zeit ist, geht es hier weiter, kommt Neues, was eventuell nicht so deutlich zu erkennen ist. Für Versicherte, die bei Bahn oder Post in der ehemaligen DDR gearbeitet haben Ich hatte es eigentlich nicht geglaubt, aber da gibt es nun ein Urteil zu Fragen der FzR und der ehemaligen Versorgung für Beschäftigte bei Bahn und Post. Bundessozialgericht -B4RA21/98R vom 10.11.1998(Gleichlautend B4RA33/98R, B4RA32/98R, B4RA38/98R, B4RA43/98R)Erst einmal die anhänigen Verfahren im Überblick: In 6 Verfahren ging es (sei es im Vormerkungsverfahren, sei es im Streit um die Höhe einer Rente) jeweils im Kern um die Frage, in welcher Höhe die Arbeitsverdienste von Bediensteten der Deutschen Reichsbahn der DDR oder der Deutschen Post der DDR bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem SGB VI rechtserheblich sein können. Streitig waren jeweils Zeiträume, in denen den Klägern nach einer zumindest zehnjährigen ununterbrochenen Dienstzeit bei Bahn oder Post eine höhere Rente aufgrund besonderer Versorgungsbestimmungen für die Bahn bzw die Post zugesagt war, als ihnen bei Anwendung nur der allgemeinen Bestimmungen der Sozialpflichtversicherung zugestanden hätte. Umstritten war jeweils, ob die Arbeitsverdienste, soweit sie über 600 Mark der DDR im Monat gelegen hatten, als in der Pflichtversicherung versichertes Arbeitsentgelt zugrunde zu legen sind, auch wenn der Bedienstete von seiner Berechtigung keinen Gebrauch gemacht hatte, Beiträge zur Freiwilligen Zusatzrentenversicherung in der Sozialversicherung (FZR) bis zu deren jeweiliger Beitragsbemessungsgrenze zu zahlen (umstrittene Vorschriften: § 256a Abs 1 bis 3 SGB VI). - B 4 RA 21/98 R - N. ./. BfA - B 4 RA 25/98 R - H. ./. Bahnversicherungsanstalt - B 4 RA 32/98 R - W. ./. BfA - B 4 RA 38/98 R - Ma. ./. BfA - B 4 RA 43/98 R - Me. ./. BfA - B 4 RA 33/98 R - Dr. W. ./. Bahnversicherungsanstalt Und nun die Zusammenfassung der ergangenen Urteile: Die im Presse-Vorbericht an der entsprechenden Stelle genannte Kernfrage der unter den Nrn 3) bis 8) verhandelten Streitsachen, in welcher Höhe die in der DDR vor dem 1.7.1990 aus entgeltlicher Beschäftigung erzielten Arbeitsverdienste - hier jeweils von Bediensteten der Deutschen Reichsbahn der DDR oder der Deutschen Post der DDR, die jeweils mehr als 10 Jahre ununterbrochen beschäftigt waren - bei der Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte für eine Rente nach dem SGB VI rechtserheblich sind (oder sein können), hat der Senat im wesentlichen wie folgt beantwortet: Die Urteilsbegründung liegt mir noch nicht vor. Es ist daher noch unklar, ob die 10jährige ununterbrochene Dienstzeit bei der DR oder der Deutschen Post am 31.12.1973 oder zum Beginn des Jahres, für das die Berücksichtigung der tatsächlichen Entgelte begehrt wird, bestanden haben muß. Es zeichnet sich ab, daß die betroffenen Renten auf Antrag nau berechnet werden. Ich möchte jedoch jetzt schon daraufhinweisen, daß bei bis zum 31.03.1997 beantragten Renten geringe Erhöhungen der Renten auftreten werden, da zusätzliche Entgeltpunkte durch die Änderungen durch das WFG aufgefressen werden, bei Neuberechnungen ist das zum Zeitpunkt der Neuberechnung geltende Recht anzuwenden. Es kann sogar eine solche Neuberechnung zu einer geringeren Rente führen, dann dürfte jedoch ein Besitzschutz greifen. Freiwillige Beiträge zur RentenversicherungFreiwillige Beiträge zur Rentenversicherung eignen sich nur zur Erhaltung oder zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente.Ein Beispiel dafür: Sie haben 34 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt. Nun wollen Sie eine Altersrente für langjährig Versicherte mit Vollendung des 63. Lebensjahres beantragen. Eine Beschäftigung zu finden ist auf Grund der Lage auf dem Arbeitsmarkt nicht möglich. Durch Zahlung von 12 Monaten freiwilliger Beiträge ist es jedoch möglich, die Voraussetzungen zu erfüllen. Auf der Basis einer Rentenauskunft können Sie nun entscheiden ob die finanziellen Aufwendungen für die Beitragszahlung durch die zu erwartende Rente vor dem 65. Lebensjahr gedeckt werden. In allen anderen Fällen sind freiwillige Beiträge in der Regel ein Minusgeschäft. Das Geld ist in anderer Form angelegt besser aufgehoben. Tragen Sie es zu Ihrer Bank oder zum Wirt um die Ecke. Wichtig!Also mein Rat, freiwillige Beiträge zahle man nur, wenn dadurch der Anspruch auf eine Rente erhalten oder begründet wird. Ansonsten Finger weg. ErziehungsrentenIch möchte hier noch auf eine Rentenart hinweisen, die vielen Betroffenen nicht bekannt ist, die Erziehungsrente.Erziehungsrenten werden aus der Versicherung des überlebenden Versicherten gezahlt, daß heißt, die Wartezeit von 5 Jahren muß vom Bezieher der Rente erfüllt sein und die Rente wird aus dessen Versicherung berechnet. Erziehungsrenten werden gezahlt, wenn die Ehe nach dem 01.07.1977 geschieden wurde, für Scheidungen nach dem Recht der ehemaligen DDR gilt diese Einschränkung nicht, ein geschiedene Ehepartner ist verstorben, der überlebende geschiedene Ehepartner hat nicht wieder geheiratet und erzieht ein Kind unter 18. Jahren, oder ein behindertes Kind ohne Altersbegrenzung. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Kind vom Verstorbenen ist. Das heißt aber, daß eine Frau, die geschieden ist und nunmehr eine uneheliches Kind bekommt, Anspruch auf Erziehungsrente hat. Sie erhält diese solange, wie das Kind unter 18 ist, längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Auf die Erziehungsrente wird zwar Einkommen angerechnet, in der Regel bleibt aber ein erfreulicher "Nebenverdienst". Also, Geschiedene, in der Regel trifft das für Frauen zu, sollten Ihre Situation einmal überprüfen. Vielleicht steht Ihnen eine Rente zu, von der sie noch nichts wußten. Ja und als Frau könnte man ja überlegen, ob man das Glück einer Geburt ..... Na ja. Berechnung der erworbenen RentenanwartschaftenIch habe versucht, Ihnen einen groben Überblick über die Berechnung von Renten zu geben. Sie haben sicher gemerkt, daß diese Berechnung sehr komplex ist.Nun werden von verschiedenen Versicherungen Anleitungen zum Feststellen der erworbenen Rentenanwartschaften gegeben. Dabei wird vom letzten Entgelt ausgegangen. Wenn Sie mich fragen, ein einziger Schmarren. Auch die von den Rentenversicherungsträgern herausgegebene Anleitung, in 5 Jahresschritten die erworbenen Entgeltpunkte zu ermitteln und zu summieren ist zwar annähernd richtig, eine verläßliche Aussage erhält man so aber auch nicht. Aber wozu haben Sie einen Computer. Für PC finden Sie an folgender Adresse ein Rentenberechnungsprogramm, daß ganz ausgezeichnete Ergebnisse liefert. Und hier die Adresse zum Bestellen: http://www.bma.de/ Ich habe die Ergebnisse dieses Programms mit den Ergebnissen des VDR-Programmes (reine VDR-Version) verglichen und es ergaben sich in den verschiedensten Konstellationen nur minimale Unterschiede. Natürlich kann dieses Programm eine Rentenauskunft durch Ihren Versicherungsträger nicht ersetzen, wer ist schon in der Lage zu beurteilen, was vom Versicherungsträger anerkannt wird und was nicht, aber es bringt sehr brauchbare Ergebnisse. Und nun viel Spaß bei der Berechnung der erworbenen Rentenanwartschaften. Wenn man mit dem Bescheid nicht einverstanden ist!Nach kurzem oder auch längerem Warten halten Sie nun den Bescheid des Rentenversicherungsträgers in den Händen. Bei einem Rentenbescheid sind das viele Seiten mit Zahlen und Sie wissen nicht, ob das wohl alles Rechtens ist. Suchen Sie Hilfe? Sie können sich an den Auskunfts- und Beratungsdienst der Rentenversicherungsträger wenden. Nichts gegen die Kollegen, aber ob Sie da Hilfe bekommen, ich kann es nicht versprechen. Sie haben aber auch die Möglichkeit sich an einen Rentenberater oder einen Anwalt wenden. Bedenken Sie aber bitte, es können Ihnen dabei Kosten entstehen und es kommt nichts dabei raus.Rentenberater finden Sie im Internet hier:
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Eine Besonderheit für Versicherte in den neuen BundesländernEin Sachverhalt für Versicherte in den neuen Bundesländern möchte ich hier erwähnen, der kaum bekannt ist, beim Rentenversicherungsträger schwer festzustellen ist und oft auch in Rentenverfahren aus Unkenntnis keine Beachtung findet. Nach dem Rentenrecht der ehemaligen DDR wurde eine Invalidenrente gewährt, wenn die Leistungsfähigkeit des Versicherten um 66 2/3 vom Hundert gemindert war. Bestand jedoch auch ein Anspruch auf eine Rente aus der Unfallversicherung, dann wurde nur die höhere Leistung gezahlt. Das heißt, wer durch einen Arbeitsunfall einen Körperschaden von 70 oder mehr vom Hundert erlitten hat, war Invalidenrentner, die Invalidenrente ruhte jedoch in der Regel, da sie die niedrigere war. Mit Einführung des SGB VI zum 01.01.92 änderte sich die Lage jedoch. Nun bestand Anspruch auf eine Erwerbsunfähigkeitsrente unter Beachtung der Bestimmungen für das Zusammentreffen von Rente und Leistungen aus der Unfallversicherung und von Rente und anderen Leistungen. Da jedoch der Rentenversicherungsträger keine Kenntnis von der ruhenden Rente haben konnte, wurden viele dieser Fälle nicht erkannt. Für diese ruhenden Bestandsrenten gilt in der Regel, daß sie ab dem 01.01.92 als Erwerbsunfähigkeitsrenten und beim Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen als Berufsunfähigkeitsrenten zu leisten. Dabei gelten sogar noch teilweise Sonderbestimmungen für den Hinzuverdienst. Einzelheiten kann ich hier leider nicht aufführen, dazu ist die Materie zu umfangreich und zu kompliziert. Fragen dazu bitte unter meinen Email-adressen, oder wenden Sie sich an Ihren Rentenversicherungsträger. Vielleicht noch ein Hinweis dazu, ich habe bereits solche Renten bearbeitet, es waren Nachzahlungen in der Größenordnung von 50.000 DM dabei.
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